Bitte beachten Sie neben den aktuellen Informationen hier, auch die Hinweise des Gesundheitsamtes des Landratsamtes Landkreis Leipzig, des Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt sowie dem zuständigen Robert-Koch-Institut (RKI). Zum Teil werden Allgemeinverfügungen geändert bzw. präzisiert.
Für Fragen und Informationen ist die "Corona-Hotline" des Gesundheitsamtes des Landkreises Leipzig unter Telefon 03433 – 241 5566 erreichbar. Sie können Ihre Fragen auch per Mail an folgende Adresse senden: hygiene@lk-le.de
Informationen des Freistaats Sachsen: Informationsplattform und zentrale Hotline: 0800 – 1000 214
Corona-Virus => Die Seite mit den wichtigsten Informationen (ständig ergänzt)
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23.03.2021
Landkreis Leipzig erlässt neue Quarantäneregeln für positiv Getestete, Verdachts- und Kontaktpersonen
Der Landkreis Leipzig erlässt auf Grundlage eines entsprechenden Erlasses des Freistaates Sachsen eine neue Allgemeinverfügung über die Absonderung von Kontaktpersonen der Kategorie I, Verdachtspersonen und von positiv auf das Corona-Virus getesteten Personen. Diese tritt am Dienstag, dem 23. März 2021, in Kraft. Die Allgemeinverfügung zur Absonderung gilt bis einschließlich, Donnerstag, dem 15. April 2021.
Die neu geltenden Regeln können Sie übersichtlich zusammengefasst hier nachlesen
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23.03.2021
Landkreis Leipzig nimmt Lockerungen zurück
Bekanntmachung der Allgemeinverfügung
Ab Mittwoch, dem 24.03.2021 sind Click@Meet, körpernahe Dienstleistungen, Individualsport nicht mehr möglich.
Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen gelten, sowie ein öffentliches Alkoholverbot
Gemäß Paragraf 8f der sächsischen Corona-Schutzverordnung gibt das Landratsamt Landkreis Leipzig bekannt, dass die Sieben-Tage-Inzidenz von 100 am 22. März den dritten Tag in Folge überschritten wurde. Der Landkreis muss deshalb die Lockerungen ab dem zweiten darauffolgenden Werktag, also ab Mittwoch, aufheben.
Somit gilt ab 24.03.2021:
- Einkauf nach Terminvereinbarung "Click & Meet" ist untersagt,
- erlaubt bleibt "Click & Collect", also online oder telefonisch bestellte Ware kann im Geschäft abgeholt werden
- Friseurgeschäfte, Baumärkte, Buchhandlungen, Baumschulen, Gartenmärkte, Blumengeschäfte und Fahrschulen dürfen öffnen
- Sport in Gruppen bis 20 Kinder ist nicht mehr möglich
- Tierparks, Botanischer und Zoologischer Gärten müssen schließen
- Museen, Galerien und Gedenkstätten müssen schließen
- Friseure und medizinische Kosmetik und medizinische Fußpflege bleiben geöffnet. Andere körpernahe Dienstleistungen, darunter Tattoostudios, müssen schließen
- Angehörige des eigenen Hausstandes dürfen sich mit einem Angehörigen eines weiteren Hausstandes treffen, Kinder unter 15 Jahren bleiben unberücksichtigt. Das gilt im öffentlichen Raum sowie in privat genutzten Räumen sowie auf Privatgrundstücken.
- Alkoholverbot im öffentlichen Raum: Die betroffenen Orte sind in der Allgemeinverfügung zu finden (siehe Dokument Download).
- Ausgangsbeschränkungen gelten wieder, das Verlassen der Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt. Triftige Gründe sind in §8e der aktuell gültigen Sächsischen Corona-Schutzverordnung aufgeführt
Die Aufhebung der Allgemeinverfügung - Lockerung von Schutzmaßnahmen - vom 8. März 2021 mit dem Alkoholverbot ist im Dokument Download zu finden. Sie tritt am 24.03.2021 in Kraft.
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12.03.2021
Kostenlose Testmöglichkeiten im Landkreis Leipzig
Aktuelle Informationen zu den Testmöglichkeiten erhalten Sie auf der Internetseite des Landkreises Leipzig unter
Testzentren Landkreis Leipzig Stand 12.03.2021
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11.03.2021
Öffnung der gesamten Priorisierungsstufe 2 in Sachsen -Impfangebot
Ab sofort (11. März 2021) können sich in Sachsen alle Menschen, die der Priorisierungsgruppe 2 angehören, impfen lassen. Die Impftermine für die Coronaschutz-Impfung werden ab sofort vergeben. Hintergrund ist die neue Empfehlung der Ständigen Impfkommission, wonach auch Menschen über 65 Jahre mit den Impfstoff AstraZeneca geimpft werden können.
Welche Menschen zur Priorisierungruppe 2 gehören, erfahren Sie hier https://www.coronavirus.sachsen.de/priorisierung-fuer-die-coronaschutzimpfung-9340.html
Die Impfungen liegen in der Verantwortung des sächsischen Sozialministeriums, der Landesverband des DRK Sachsen betreibt die Impfzentren.
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10.03.2021
Corona-Testzentren im Landkreis Leipzig
Kostenlose Corona-Tests in Borna, Frohburg, Grimma und Wurzen
Weitere Standorte sind in Vorbereitung
Aktuelle Informationen zu Testmöglichkeiten erhalten Sie hier auf der Internetseite des Landkreises Leipzig
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08.03.2021
Lockerung von Schutzmaßnahmen im Landkreis Leipzig
Nach der aktuellen Sächsischen Corona-Schutzverordnung kann der Landkreis Leipzig die Öffnung bestimmter Angebote und Einrichtungen zulassen, wenn sowohl im Freistaat Sachsen als auch im Landkreis selbst der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner an fünf Tagen in Folge unterschritten wird.
Der Landkreis Leipzig hat über die Allgemeinverfügung zur Lockerung von Schutzmaßnahmen von dieser Möglichkeit gebraucht gemacht. Danach gilt ab 08.03.2021 für den Landkreis Leipzig:
- Einrichtungen des Einzel- und Großhandels und Ladengeschäfte mit Kundenverkehr dürfen für höchstens eine Kundin oder einen Kunden pro angefangene 40 qm Verkaufsfläche nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung öffnen.
- Individualsport alleine oder zu zweit und in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 15 Jahren im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen ist zulässig.
- Ab 15.03.2021 dürfen Botanische und zoologische Gärten, Tierparks mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung öffnen.
- Ab 15.03.2021 dürfen Museen, Galerien und Gedenkstätten mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung öffnen.
- Körpernahe Dienstleistungen dürfen unter Beachtung vom § 5 Abs. 4 a SächsCoronaSchVO öffnen. Testung dürfen durch die zulässigen Leistungserbringer nach der jeweils gültigen Coronavirus-Testverordnung (TestV) des Bundeministeriums für Gesundheit durchgeführt werden. Die Schnelltests können auch durch die jeweiligen Dienstleister vorgenommen werden, sofern eine Schulung vorliegt. Selbsttests der Kunden dürfen nur unter Aufsicht durch Personal des Dienstleisters erfolgen.
Die Allgemeinverfügung finden Sie im Wortlaut hier zum Download:
- AV Lockerung von Schutzmaßnahmen im Landkreis Leipzig 08.03.2021 (PDF, 1 008 kB)
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07.03.2021
Ab 08. März 2021 neue Coronamaßnahmen in Sachsen
Der Freistaat Sachsen passt nach dem gemeinsamen Beschluss der Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin vom 3. März seine Corona-Schutzverordnung an und setzt damit die Beschlüsse auf Landesebene um.
Die Reduzierung der Kontakte, das Tragen von Mund-Nasenbedeckungen und die Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Hingegen hat das Kabinett weitere Lockerungen unter bestimmten Voraussetzungen beschlossen. Die neue Verordnung gilt vom 8. März bis zum 31. März 2021.
Überblick über aktuelle Regelungen
Corona-Schutz-Verordnung, gültig ab 08.03.2021
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14.02.2021
Neue Corona - Schutz-Verordnung gilt ab 15.02.2021
Die aktuellen Corona-Maßnahmen werden grundsätzlich verlängert, die Reduzierung der Kontakte und das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen im öffentlichen Raum, überall dort, wo sich Menschen begegnen, bleiben gültig. Dies gilt auch für den Verzicht auf Reisen und Besuche sowie für die Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln.
Ab dem 01.März 2021 können Friseure, Fußpfleger und Fahrschulen öffnen. Musikeinzelunterricht im engen Rahmen ist möglich
- Friseure und Fußpflege-Betriebe dürfen ab 1. März öffnen dürfen, wenn sie die wöchentliche Testung von Betriebsinhabern und Beschäftigten gewährleisten, sowie das Tragen medizinischer Masken. Friseure müssen zudem ihr Terminmanagement staffeln, dass die Ansammlung von Kunden vermieden wird.
- Fahrschulen für Kraftfahrzeuge dürfen ab 1. März unter den Hygienemaßnahmen wieder öffnen, wenn Unterricht, die praktische Ausbildung sowie Prüfung berufsbedingt erforderlich sind.
- Erlaubt ist Musik-Einzelunterricht, aber nur für Personen, die 2021 ein Musikstudium aufnehmen wollen, vor einer für die weitere Ausbildung ausschlaggebenden Prüfung stehen oder die 2021 an nationalen oder internationalen Wettbewerben teilnehmen werden.
- Auch Lehrende in Fahrschulen oder Musikschulen und Musikpädagogen, die Einzelunterricht erteilen, müssen sich wöchentlich auf eine Coronavirus-Infektion testen lassen. Dies muss Bestandteil der Hygienekonzepte sein. Wenn der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im Landkreis oder der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen infolge überschritten wird, sind Fahrschulen und Musikschulen wieder zu schließen.
click & collect Service - bestellte Ware kann abgeholt werden
In Sachsen dürfen Händler ab 15. Februar den click & collect-Service anbieten. Dies bedeutet, dass bestellte Ware dann von Kunden im Geschäft abgeholt werden darf. Bedingung ist ein Hygienekonzept inklusive Maßnahmen wie gestaffelte Zeitfenster, um Kundenansammlungen zu vermeiden.
Maskenpflicht wird erweitert
Neu ist die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes in Kraftfahrzeugen, die mit Personen aus unterschiedlichen Hausständen besetzt sind. Dies gilt insbesondere im beruflichen Kontext und bei Fahrgemeinschaften. Auch der Fahrer muss eine solche Maske tragen. Handwerker und Dienstleister müssen in und vor den Räumlichkeiten der Auftraggeber ebenfalls medizinische Masken tragen, sofern dort andere Personen anwesend sind.
In Arbeits- und Betriebsstätten müssen die Beschäftigten FFP2-Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken tragen. Beschäftigte in Schulen und Kitas sind hiervon ausgenommen.
Ausgangsbeschränkung und 15-Kilometer-Radius können bei stabiler 7-Tage-Inzidenz unter 100 fallen
Ausgangsbeschränkung und Ausgangssperre gelten weiterhin. Landkreise und Kreisfreie Städte können die nächtliche Ausgangssperre aufheben wenn der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen in Folge unterschritten wird. Maßgeblich dafür sind die Zahlen des Robert Koch-Instituts. Liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, muss die Aufhebung der Ausgangssperre zurückgenommen werden.
Wird der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen infolge unterschritten, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt die Beschränkung zulässiger Einkäufe für Gegenstände des täglichen Bedarfs auf einen Umkreis von 15 Kilometern zum Wohnbereich aufheben.
Auch Individualsport und Bewegung im Freien ohne touristische Zwecke und Ziele sind dann unter Beachtung der Kontakt- und Hygieneregeln sowie der Berücksichtigung der in den Nachbarlandkreisen möglicherweise noch geltenden 15 Kilometer-Bewegungsbeschränkung wieder möglich. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, sind die abweichenden Maßnahmen zurückzunehmen.
Grundschulen und Kitas ab 15. Februar wieder geöffnet
Schüler der Grundschulen und der Primarstufe der Förderschulen können ab dem 15. Februar wieder ihre Schule besuchen. Die Schulbesuchspflicht wurde aufgehoben. Das heißt, die Eltern können über den Schulbesuch entscheiden. Ebenso wird den Schülern der Unterstufe an den Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung der Schulbesuch wieder ermöglicht. Auch Kindertageseinrichtungen sind ab dem 15. Februar wieder geöffnet.
Die Corona-Schutz-Verordnung sieht aber auch die Schließung der Einrichtungen vor, wenn der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt an fünf Tagen andauernd überschritten wird. Dieser Mechanismus greift frühestens ab dem 8. März. Der Präsenzunterricht an Grundschulen und die Kindertagesbetreuung können wiederaufgenommen werden, wenn der 100er Inzidenzwert an fünf Tagen unterschritten wird. Für den Besuch der Bildungseinrichtungen gelten strenge Hygieneauflagen. In Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und den Schulen der Primarstufe findet nur eingeschränkter Regelbetrieb mit festen Gruppen und Bezugspersonen in festgelegten Räumen oder Bereichen statt. Nähere Informationen zum Kita- und Schulbetrieb entnehmen Sie bitte dieser Medieninformation des Kultusministeriums.
Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 12.02.2021
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01.02.2021
Alkoholverbot in der Öffentlichkeit
Auf der Grundlage der sächsischen Corona-Schutzverordnung des Freistaates ist der Landkreis Leipzig gehalten, eine Regelung zum Alkoholverbot in der Öffentlichkeit zu erlassen. Mit der Allgemeinverfügung vom 01.02.2021 ist der Konsum von Alkohol im Landkreis Leipzig im Bereich von Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen sowie auf öffentlichen Parkplätzen und Parkplätzen vor Einkaufszentren und Groß- und Einzelhandelsgeschäften, in Parkhäusern, Parkgaragen, auf Parkdecks, auf Spiel- und Sportplätzen, vor und an Tankstellen, Busbahnhöfen, vor und in Bahnhöfen, Marktplätzen und in öffentlich zugänglichen Parkanlagen untersagt.
Die Allgemeinverfügung wird am 02.02.2021 wirksam und gilt bis 14.02.2021.
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27.01.2021
Neue Corona-Schutz-Verordnung ab 28.01.2021
Verpflichtung zum Homeoffice und zum Tragen medizinischer Mund-Nasenbedeckungen im ÖPNV und beim Einkaufen
Der Freistaat Sachsen hat nach dem gemeinsamen Beschluss der Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin vom 19. Januar 2021 seine Corona-Schutz-Verordnung angepasst und damit die Beschlüsse auf Landesebene umgesetzt. Die neue Verordnung gilt vom 28. Januar bis einschließlich 14. Februar 2021.
Die Grundsätze der Verordnung wie die Reduzierung der Kontakte, das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen, idealerweise medizinischem Mund-Nasen-Schutz, überall dort, wo sich Menschen begegnen, der Verzicht auf Reisen, Besuche und Einkäufe sowie die Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
Neu ist die Verpflichtung von Arbeitgebern in Fällen von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten den Beschäftigten anzubieten, diese Tätigkeiten zu Hause auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Weiterhin ist neu geregelt, dass die aufgestellten Hygienekonzepte von Kirchen und Religionsgemeinschaften an die besondere Infektionslage anzupassen sind. Dies kann konkret u.a. den Verzicht auf gemeinschaftlichen Gesang beinhalten.
Landkreise und Kreisfreie Städte können die Ausgangssperre von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages aufheben, wenn die 7-Tage-Inzidenz von 100 an fünf Tagen dauernd unterschritten wird. Darauf hatten sich das Land und die Kommunen vorab verständigt. Der Konsum von Alkohol ist auf den öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte und an sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, untersagt. Die konkret betroffenen Örtlichkeiten sind jeweils von der zuständigen Kreisfreien Stadt oder dem zuständigen Landkreis festzulegen.
Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bleibt überall dort bestehen, wo sich Menschen begegnen. Eine Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes besteht bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, vor dem Eingangsbereich von und in Groß- und Einzelhandelsgeschäften sowie in Gesundheitseinrichtungen (z.B. Arztpraxen) und für Zusammenkünfte in Kirchen und bei der Religionsausübung. Eine Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken oder dem vergleichbaren Standard KN95/N95 besteht für die Beschäftigten ambulanter Pflegedienste bei der Ausübung der Pflege, beim Besuch von Tagespflegeeinrichtungen, in Pflegeeinrichtungen für die Besucher, in Justizvollzugsanstalten, Flüchtlingsunterkünften für das Personal und die Besucher.
Beschäftigte müssen in Arbeits- und Betriebsstätten mindestens medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen, wenn eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person unterschritten wird, der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann oder bei den ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolaustausch zu rechnen ist. Davon ausgenommen sind Beschäftigte in Schulen oder Einrichtungen der Kindertagesbetreuung. Die bestehenden Ausnahmen für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, Personal ohne Kundenkontakt oder soweit andere Schutzmaßnahmen ergriffen wurden, für Menschen mit Behinderung und solche mit gesundheitlichen Einschränkungen, behalten ihre Gültigkeit.
In Alten-und Pflegeheimen werden für Beschäftigte drei Tests pro Woche ab Ende der 5. Kalenderwoche 2021 verbindlich festgelegt.
aktuelle Corona-Schutz-Verordnung
Schulen und Kitas bis 14. Februar 2021 grundsätzlich geschlossen
Die Schulen und Kindertagesstätten bleiben grundsätzlich gemäß § 5a Abs. 1 SächsCoronaSchVO mit wenigen Ausnahmen, insbesondere zur Notbetreuung, bis zum 14. Februar 2021 weiterhin geschlossen. Die Allgemeinverfügung zu Schulen und Kitas wurde entsprechend angepasst.
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18.01.2021
Für Personen, die in Quarantäne müssen hat der Landkreis Leipzig eine neue Allgemeinverfügung erlassen
Um schnell auf die steigenden Infektionszahlen reagieren zu können, hat der Landkreis Leipzig die Absonderung (Quarantäne) bindend angeordnet für
- positiv auf COVID-19 getestete Personen -> 10 Tage (Testtag ist Tag 1), das gilt für PCR- und Antigen-Schnelltests, bei den Schnelltests sollte sich dringend mittels PCR-Test nachgetestet werden.
- Kontaktpersonen der Kategorie 1 -> 14 Tage, wenn symptomfrei. Dazu gehören die Personen, die mit der positiv getesteten Person zusammen leben. Verkürzung der Quarantäne auf 10 Tage ist möglich durch einen negativen (PCR- oder Antigen-Schnell-) Test. Dieser darf erst am 10. Tag vorgenommen werden.
- Personen mit Erkrankungszeichen, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten und für die eine Testung angeordnet wurde (Verdachtspersonen) -> sofort
Es gelten zudem Melde- und Verhaltenspflichten. Die Betroffenen werden auch weiterhin vom Gesundheitsamt telefonisch informiert. Die Allgemeinverfügung ersetzt den Bescheid. Betroffene erhalten eine Bescheinigung über die Dauer der Absonderung. Im Dokument Download finden Sie die Verfügung zur Absonderung.
Hier finden Sie die Allgemeinverfügung zur Absonderung(PDF, 1,4 MB) sowie ein Merkblatt mit den wichtigsten Verhaltensregeln(PDF, 461 kB).
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10.01.2020
Neue sächsische Corona-Schutz-Verordnung ab 11. Januar 2021
Das Sächsische Kabinett hat am 08.Januar 2021 aufgrund der weiter anhaltend hohen Corona-Infektionszahlen in Sachsen eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Die Maßnahmen sollen die Infektionszahlen senken und die Dynamik der Corona-Pandemie eindämmen. Die neue Verordnung gilt vom 11. Januar 2021 bis einschließlich 7. Februar 2021.
Im Wesentlichen gelten die Regelungen der aktuell noch bis zum 10. Januar 2021 gültigen Corona-Schutz-Verordnung weiter.
Was wurde neu geregelt?
Unter anderem wurden folgende Regelungen neu aufgenommen: Es wird dringend empfohlen, nur zwingend notwendige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln wahrzunehmen und die Auslastung von Bussen und Bahnen auf ein Minimum zu beschränken. Zudem gilt eine dringende Empfehlung, großzügige Home-Office-Möglichkeiten zu schaffen sowie mobiles Arbeiten zu ermöglichen. Solarien und Sonnenstudios sind zu schließen. Ebenso Kantinen und Mensen, soweit die Arbeitsabläufe dies zulassen. Ausgenommen ist die Lieferung und Abholung von Speisen und Getränken zum Verzehr am Arbeitsplatz.
Verschärfte Kontaktbeschränkungen
Erlaubt sind Treffen von einem Hausstand, in Begleitung des Partners oder der Partnerin und mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht sowie einer Person aus einem weiteren Hausstand. Zulässig ist aber die wechselseitige, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiären oder nachbarschaftlichen Betreuungsgemeinschaften – wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfassen. Dies gilt auch für pflegende Angehörige.
Ausgangsbeschränkungen gelten weiter
Kindeswohl gilt nun als triftiger Grund, die Unterkunft zu verlassen. Dies gilt sowohl für die Ausgangsbeschränkung als auch die Ausgangssperre. Die 15-Kilometer-Regel gilt in Sachsen unverändert weiter für das Einkaufen und die Bewegung an der frischen Luft.
Schulen, Internate und Kindertagesstätten weiter geschlossen
Die neue Corona-Schutz-Verordnung sieht auch vor, dass Schulen, Schulinternate und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung bis einschließlich 7. Februar 2021 weiter geschlossen bleiben. Einzig die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen an Oberschulen, Förderschulen (die nach Lehrplänen der Oberschule unterrichtet werden), Gymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12), Beruflichen Gymnasien (Jahrgangsstufen 12 und 13), Fachoberschulen, Abendoberschulen, Abendgymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12) und Kollegs (Jahrgangsstufen 11 und 12) können die Schulen ab dem 18. Januar 2021 wieder besuchen. Der Unterricht wird aus Infektionsschutzgründen in geteilten Klassen stattfinden. Alle übrigen Kinder und Jugendlichen verbleiben in häuslicher Lernzeit. Für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen und Förderschule (Klassenstufe 1 – 4) sowie für Kita- und Hortkinder wird weiterhin eine Notbetreuung angeboten.
- Verordnung zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) (*.pdf, 0,54 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 8. Januar 2021 | gültig vom 11. Januar 2021 bis 7. Februar 2021
- Listen der Berufsgruppen mit Anspruch auf Notbetreuung (*.pdf, 39,77 KB) Anlagen 1 und 2 zur Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 8. Januar 2021
- Formblatt zum Nachweis der beruflichen Tätigkeit für die Notbetreuung (*.pdf, 0,23 MB) Anlage 3 zur Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 8. Januar 2021
Impfungen - Termine voraussichtlich ab 2. Kalenderwoche möglich
Demnächst können auch individuelle Termine für die Impfzentren vergeben werden. Diese sind nur für die priorisierten Gruppen möglich. Dies teilt das sächsische DRK mit, das für die Betreibung der Impfzentren zuständig ist. Derzeit werden über mobile Impfteams die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Mitarbeitenden in den stationären Pflegeeinrichtungen und das medizinische Personal in den Krankenhäusern geimpft.
- Wie die Impfzentren organisiert sind, Fragen zur Terminvergabe und anderes mehr: https://drksachsen.de/impfzentren.html
- COVID-19 und Impfen: Antworten auf häufig gestellte Fragen -> https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html
Lockdown für Schulen und Kita wird verlängert
- Schulen, Schulinternate und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung bleiben bis Ende Januar geschlossen
- Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen an
- Oberschulen (Klassenstufen 9 und 10),
- Gymnasien (Klassenstufen 11 und 12),
- Förderschulen (Haupt- u. Realschulbildungsgang),
- Beruflichen Gymnasien (Klassenstufen 12 und 13) und
- Fachoberschulen können die Schulen ab dem 18. Januar wieder besuchen
- Alle übrigen Kinder und Jugendlichen verbleiben bis zum 29. Januar in häuslicher Lernzeit. Für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe (Grundschule und Förderschule Klassenstufe 1 – 4) sowie für Kita- und Hortkinder wird weiterhin eine Notbetreuung angeboten.
- Der Zeitraum der Winterferien wird verändert. Die Winterferien beginnen danach am 31. Januar und enden mit dem 6. Februar als letzten Ferientag. Im Gegenzug werden die Osterferien verlängert. Sie beginnen am 27. März und enden wie geplant am 10. April.
- Ab dem 8. Februar werden Grundschulen und Kindertageseinrichtungen im eingeschränkten Regelbetrieb geöffnet. Gruppen und Klassen müssen dann wie im Frühjahr voneinander getrennt werden. An weiterführenden Schulen ab der Klassenstufe 5 soll der Unterricht dann im Wechsel zwischen Präsenzzeit an der Schule und Lernzeit zu Hause erfolgen.
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15.12.2020
Änderungsverordnung vom 15.12.2020
Der Freistaat Sachsen hat heute mit Wirkung zum 16.12.2020 die zuletzt beschlossene Corona-Schutz-Verordnung an die neuen bundesweiten Regelungen angepasst. So sind jetzt u.a. die Schließung der Friseurbetriebe geregelt und die Besuchsmöglichkeiten zu Weihnachten konkretisiert worden. Im Detail können Sie die neuen Regelungen direkt in der Änderungsverordnung nachlesen: Änderungsverordnung vom 15.12.2020
Corona-Pandemie: Freiwillige Helfer gesucht
Die Corona-Pandemie führt zu einem erhöhten Infektionsgeschehen und somit zu Mitarbeiterausfällen u. a. in den Pflegeheimen, Pflegediensten und Wohnheimen für Menschen mit Behinderung. Das Sozialamt des Landkreises Leipzig sucht daher engagierte Personen, die sich bereit erklären, die Mitarbeiter in den oben genannten Einrichtungen zu unterstützen.
Informationsblatt Helfer Sozialamt
Registrierung Helfer Sozialamt
Was sind die Aufgaben?
- Freiwillige Helfer übernehmen Ihren Qualifikationen entsprechende Aufgaben und helfen damit aktiv, dass die Pflegebedürftigen der oben genannten Einrichtungen die Corona-Zeit gut durchstehen.
- Die Einsatzmöglichkeiten werden individuell mit den Einrichtungen abgestimmt (Inhalt und Umfang der Aufgaben)
Was wird den freiwilligen Helfern geboten?
Freiwillige Helfer erhalten u. a.:
- Eine den vorliegenden Qualifikationen entsprechende Vergütung durch die Einrichtungen
- Einblicke in die Arbeit einer Pflegeeinrichtung
- Arbeit im Team
Wo können sich freiwillige Helfer melden?
Freiwillige Helfer senden bitte das beiliegende Kontaktformular an karina.kessler@lk-l.de und nils.neu@lk-l.de. Mit dem Versand des Formulars wird das Einverständnis erklärt, dass die Daten im Kreissozialamt gespeichert und an eine der oben genannten Einrichtungen übermittelt werden können.
Für weitere Fragen stehen Ihnen zur Verfügung:
Karina Keßler
Kreissozialamtsleiterin
Tel.: 03433 / 241 – 2100
karina.kessler@lk-l.de
Nils Neu
Pflegekoordinator
Tel.: 03433 / 241 - 2137
nils.neu@lk-l.de
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12.12.2020
Neue Corona-Schutz-Verordnung veröffentlicht - Hinweise und Formulare für Notbetreuung aktualisiert
Aufgrund der weiter anhaltend hohen Corona-Infektionszahlen in Sachsen hat die Staatsregierung am 11. Dezember 2020 eine neue Corona-Schutz-Verordnung mit weiteren Verschärfungen beschlossen. Mit einem Lockdown soll die Dynamik der Corona-Pandemie deutlich eingedämmt werden. Die Rechtsverordnung gilt vom 14. Dezember 2020 bis einschließlich 10. Januar 2021.
Hier lesen Sie die neue Verordnung und finden die Hinweise und Formulare zur Notbetreuung in Kitas, Hort und Grundschule
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) (*.pdf, 0,54 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 11. Dezember 2020 | gültig vom 14. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021
- Listen der Berufsgruppen mit Anspruch auf Notbetreuung (*.pdf, 0,20 MB) Anlagen 1 und 2 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 11. Dezember 2020
- Formblatt zum Nachweis der beruflichen Tätigkeit für die Notbetreuung (*.pdf, 0,22 MB) Anlage 3 zur Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 11. Dezember 2020
- Harter Lockdown für Schule und Kita beschlossen Medieninformation des Kultusministeriums vom 11. Dezember 2020
Was regelt die neue Verordnung im Einzelnen?
Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen
Die Verordnung sieht insbesondere Ausgangsbeschränkungen sowie eine nächtliche Ausgangssperre vor. Zudem muss ein Großteil der Geschäfte und Läden schließen. Der Alkoholausschank und -konsum in der Öffentlichkeit sind verboten. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird ausgeweitet und gilt in der Öffentlichkeit, wenn Menschen sich begegnen.
Jeder wird angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren. Es wird empfohlen, auf Reisen, Besuche und Einkäufe zu verzichten, insbesondere in anderen Bundesländern oder im Ausland. Treffen im öffentlichen und privaten Raum sind auf höchstens zwei Hausstände bis maximal fünf Personen zu begrenzen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zählen nicht mit.
Anlässlich des Weihnachtsfestes sind ab 23. Dezember 12:00 Uhr bis 27. Dezember 12:00 Uhr Treffen mit insgesamt zehn Personen aus dem engsten Familien- und Freundeskreis zulässig.
Eheschließungen und Beerdigungen mit maximal zehn Personen sind erlaubt.
Verlassen der Wohnung nur mit triftigem Grund
Das Verlassen der Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt. Triftige Gründe sind unter anderem:
- der Weg zur Arbeit, Schule, Kita, Arzt,
- unaufschiebbare Prüfungen,
- Einkaufen für den täglichen Bedarf und Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs oder des Arbeitsplatzes oder zur nächstgelegenen Einrichtung zur Grundversorgung/für Einkäufe des täglichen Bedarfs,
- Besuch bei Partnern, Hilfsbedürftigen, Kranken oder zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich, Besuch in Pflegeheimen und Krankenhäusern,
- Treffen und Besuche mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes bis maximal fünf Personen bzw. anlässlich des Weihnachtsfestes mit bis zu zehn Personen,
- Begleitung Sterbender und Beerdigungen sowie
- Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs sowie der Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstücks unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen.
Erweitere Ausgangsbeschränkungen bei anhaltend hohem Infektionsgeschehen
Bei landesweit fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen gilt zwischen 22:00 und 6:00 Uhr früh eine erweiterte Ausgangsbeschränkung (Ausgangssperre). Maßgeblich hierfür sind die veröffentlichten Zahlen des tagesaktuellen Lageberichts des Robert-Koch-Instituts. Das Verlassen der Wohnung ist in dieser Zeit unter anderem nur aus folgenden Gründen zulässig:
- Ausübung des Berufs,
- Weg zur Kindernotbetreuung,
- Besuch des Ehe- oder Lebenspartners,
- Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs,
- Besuch hilfsbedürftiger Menschen und Kranken sowie zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
- Arztbesuch,
- Begleitung Sterbender,
- unabdingbare Versorgung von Tieren,
- in der Zeit vom 24. Dezember bis 26. Dezember zur Teilnahme an einem Gottesdienst sowie
- Heiligabend und Silvesternacht
Schließung von Geschäften
Schließen müssen Einkaufszentren, Einzelhandel sowie Ladengeschäfte mit Ausnahme zulässiger Telefon- und Online-Angebote ausschließlich zum Versand oder zur Lieferung. Erlaubt ist unter anderem die Öffnung von folgenden Geschäften und Märkten des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung:
Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte, Abhol- und Lieferdienste, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörakustiker, Sparkassen und Banken, Poststellen, Reinigungen, Friseure, Waschsalons und Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs, Verkauf von Weihnachtsbäumen, Tankstellen, Wertstoffhöfe, Kfz- und Fahrradwerkstätten sowie einschlägige Ersatzteilverkaufsstellen, selbstproduzierende und -vermarktende Baumschulen sowie Gartenbaubetriebe und Floristen.
Die Kundenbeschränkungen pro Quadratmeter in Geschäften gelten weiterhin. Die zulässige Höchstzahl an Kunden, die gleichzeitig anwesend sein dürfen, ist im Eingangsbereich bekannt zu geben.
Die zuständigen kommunalen Behörden können abhängig von der aktuellen regionalen Infektionslage verschärfende Maßnahmen ergreifen, die der Eindämmung des Infektionsgeschehens dienen.
Einschränkungen für Versammluingen
Unter freiem Himmel sind Versammlungen ausschließlich ortsfest und mit höchstens 1.000 Teilnehmern zulässig, wenn alle Teilnehmer, Versammlungsleiter und Ordner eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und der Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt wird. Bei fünf Tagen andauernder Überschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt sind Versammlungen auf maximal 200 Personen begrenzt, bei einer fünf Tage andauernden Überschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 300 Neuinfektionen sind 10 Teilnehmer erlaubt. Im Einzelfall können Ausnahmen erteilt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
Schließung von Schulen, Internaten und Kindertagesstätten
Die neue Corona-Schutz-Verordnung sieht auch vor, dass Schulen, Schulinternate und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung bis einschließlich 8. Januar 2021 geschlossen bleiben. In der Woche vor und nach den Weihnachtsferien (14. bis 18. Dezember 2020 sowie 4. bis 8. Januar 2021) befinden sich die Schüler in häuslicher Lernzeit. Die Schulbesuchspflicht wird für diese Zeit aufgehoben. Für Schüler der Primarstufe (Grundschule und Förderschule Klassenstufe 1 – 4) sowie für Kita- und Hortkinder wird eine Notbetreuung angeboten. Diese wird in den Grund- und Förderschulen für ihre Schüler und in Horten im Zeitraum 14. bis 18. Dezember 2020 sowie 4. bis 8. Januar 2021 während der üblichen Unterrichts- und Hortzeiten gestattet. Auch an Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ist für dort betreute Kinder am 21. und 22. Dezember 2020 sowie in sonstigen Einrichtungen der Kindertagesbetreuung während der üblichen Öffnungszeiten eine Notbetreuung möglich. Eine Notbetreuung kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn beide Personensorgeberechtigten (oder der alleinige Personensorgeberechtigte) in einem systemrelevanten Beruf tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert sind. Für bestimmte Berufsgruppen genügt es, wenn nur einer der Personensorgeberechtigten beruflich tätig ist und an einer Betreuung des Kindes gehindert ist. Eine Notbetreuung ist auch möglich, wenn das Jugendamt eine drohende Kindeswohlgefährdung feststellt.
Hinweise: Eltern können die Formblätter zum Nachweis der beruflichen Tätigkeit inklusive der Arbeitgeberbestätigung bis 15. Dezember 2020 den Einrichtungen zur Notbetreuung nachreichen. Der Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 11. Dezember 2020 wird schnellstmöglich veröffentlicht.
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) (*.pdf, 0,54 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 11. Dezember 2020 | gültig vom 14. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021
- Listen der Berufsgruppen mit Anspruch auf Notbetreuung (*.pdf, 0,20 MB) Anlagen 1 und 2 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 11. Dezember 2020
- Formblatt zum Nachweis der beruflichen Tätigkeit für die Notbetreuung (*.pdf, 0,22 MB) Anlage 3 zur Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 11. Dezember 2020
- Harter Lockdown für Schule und Kita beschlossen Medieninformation des Kultusministeriums vom 11. Dezember 2020
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12.12.2020
Kein Bescheid mehr nötig - Absonderung für Kontakt-, Verdachts- und positiv getestete Personen - Bekanntmachung Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes vom 10.12.2020
Der Landkreis Leipzig informiert:
Die Infektionszahlen steigen weiterhin exponentiell an. Damit das Gesundheitsamt und die betroffenen
- positiv auf COVID-19 getestete Personen,
- Kontaktpersonen der Kategorie 1 und
- Personen, die Erkrankungszeichen zeigen, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten, und für die eine Testung angeordnet wurde (Verdachtspersonen)
schnell reagieren können, hat der Landkreis Leipzig eine Allgemeinverfügung zur Absonderung erlassen. Diese Regelung schafft für die Betroffenen Handlungssicherheit in dieser besonderen Situation.
Die Verordnung regelt, die Pflicht der Absonderung
- Kontaktpersonen der Kategorie 1 -> 14 Tage, wenn symptomfrei
- Verdachtspersonen -> mit negativen Testergebnis sofort, spätestens fünf Tage nach Testung
- Positiv getestete Personen -> 10 Tage (Testtag ist Tag 1)
sowie Melde- und Verhaltenspflichten. Für alle ab dem 11.12.2020 neu bekannt gewordenen Fälle, ersetzt diese Allgemeinverfügung den Bescheid. Die Betroffenen werden auch weiterhin vom Gesundheitsamt telefonisch informiert. Sie erhalten künftig eine Bescheinigung über die Absonderung nach § 30 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz aus der die Dauer der Quarantäne mitgeteilt wird.
Die Regelung im Wortlaut finden Sie im Dokument Dowonload. Dort ist auch ein Merkblatt hinterlegt, in der die wichtigsten Regeln knapp zusammengefasst wurden.
Im Anhang ist zudem die Änderung der Allgemeinverfügung vom 02.12.2020 zu finden. Damit ist klargestellt, dass der Besuch Hilfsbedürftigen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen auch in einer Einrichtung möglich ist. Vorausgesetzt wird aber eine vorherige Testung.
- Allgemeinverfügung Absonderung Kontakt-,Verdachts- und postitiv gesterte Personen 10.12.2020 (PDF, 615 kB)
- Änderung AV Vollzug Infektiossschutzgesetz Ziffer 6 vom 10.12.2020 (PDF, 853 kB)
- Merkblatt Quarantäne Stand 10.12.2020 (PDF, 461 kB)
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2.12.2020
Landkreis Leipzig erlässt eine Allgemeinverfügung und ordnet ab 03.12.2020 Ausgangsbeschränkungen an
Auf der Grundlage der sächsischen Corona Schutz-Verordnung vom 27.November 2020 haben die Landkreise die Ermächtigung verschärfende Maßnahmen vor Ort zu treffen.
Da sich die Belastung der medizinischen Einrichtungen spürbar verschärft, ordnet der Landkreis Leipzig über eine Allgemeinverfügung die folgenden Regelungen an:
Es ist immer eine Mund-Nasenbedeckung unter freiem Himmel zu tragen in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen sowie auf öffentlichen Parkplätzen und Parkplätzen vor Einkaufszentren, Geschäften und Läden, in Parkhäusern, Parkgaragen, auf Parkdecks, auf Spiel- und Sportplätzen und in öffentlich zugänglichen Parkanlagen. Ausgenommen sind die Fortbewegung ohne Verweilen mit Fortbewegungsmitteln und die sportliche Betätigung. Die bekannten Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung gelten weiter.
Die Abgabe alkoholischer Getränke ist außerhalb von Läden und Geschäften und zudem auch der Alkoholkonsum im Bereich von Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen sowie auf öffentlichen Parkplätzen und Parkplätzen vor Einkaufszentren, Geschäften und Läden, in Parkhäusern, Parkgaragen, auf Parkdecks, auf Spiel- und Sportplatzen und in öffentlich zugänglichen Parkanlagen untersagt.
Ausgangsbeschränkungen
Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt. Zu den triftigen Gründen gehören:
- Weg zur Schule, Arbeit, Kita, Arzt,
- Einkaufen (innerhalb des eigenen Landkreises sowie des Nachbarlandkreises bzw. benachbarten Kreisfreien Stadt), Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen,
- Besuche, soweit durch Kontaktbeschränkungen erlaubt,
- Unterstützung Hilfsbedürftiger,
- Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis (max. 25 Personen),
- Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs sowie
- Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstückes unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen.
- …weiteres siehe die Allgemeinverfügung.
Einrichtungen der Erwachsenenbildung (mit Ausnahme von Onlineangeboten) sind zu schließen.
Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz sind nur unter freiem Himmel und ausschließlich ortsgebunden mit einer Teilnehmerzahl von maximal 200 Personen zulässig.
Der Inzidenzwert auf 100.000 Einwohner ist bereits seit mehreren Wochen konstant auf hohem Niveau von über 100 bis 150 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohnern. Regionale Schwerpunkte sind nicht mehr erkennbar. Die Entwicklung der Infektionszahlen zeigen weiterhin eine stark steigende Tendenz. Aus diesem Grund sind die in § 8 Abs. 2 SächsCoronaSchVO auf einer ersten Stufe vorgesehenen Maßnahmen nicht mehr ausreichend, um die steigenden Tendenz der Ausbreitung des Virus zu verhindern, zumal im gesamten Freistaat Sachsen derzeit eine nahezu flächendeckende Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohnern festzustellen ist.
Daher hat der Landkreis Leipzig entschieden, bereits jetzt die Schutzmaßnahmen anzuordnen, die bei Überschreitung des Inzidenzwertes 200 nach § 8 Abs. 4 SächsCoronaSchVO verpflichtend anzuordnen wären.
Die genauen Regelungen finden Sie in der Allgemeinverfügung Landkreis Leipzig Vollzug IfSG vom 02.12.2020
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30.11.2020
Ab 01. Dezember 2020 gilt die neue Corona-Schutz-Verordnung
Am 27. November 2020 hat das sächsische Kabinett eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen, um die Dynamik der Corona-Pandemie deutlich einzudämmen. Sie gilt vom 1. bis einschließlich 28. Dezember 2020 und setzt das Ergebnis der Beratungen u.a. im Landtag und der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin um. Die Verordnung wurde entsprechend der Änderungen des Infektionsschutzgesetzes angepasst.
Hier lesen sie die neue Corona-Schutz-Verordnung. Diese enthält weitere Einschränkungen die ab 1. Dezember gelten als auch zusätzliche Einschränkungen, falls der Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen anhaltend überschritten wird. Aktuell ist dies im Landkreis Leipzig nicht der Fall. Aktuelle Fallzahlen und die täglichen Inzidenzwerte erfahren Sie täglich unter www.landkreisleipzig.de.
Was enthält die neue Verordnung im einzelnen?
Schärfere Kontaktbeschränkungen, Ausweitung der Maskenpflicht
Die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung enthält schärfere Kontaktbeschränkungen: Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum sind auf höchstens zwei Hausstände bis maximal fünf Personen zu begrenzen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden nicht mitgezählt. Anlässlich des Weihnachtsfestes sind ab 23. Dezember Treffen mit insgesamt zehn Personen aus dem Familien- und Freundeskreis zulässig.
Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird ausgeweitet. Sie gilt nun auch in Arbeits- und Betriebsstätten außer am unmittelbaren Arbeitsplatz, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern dort eingehalten werden kann.
Einrichtungen und Angebote im Kultur- und Freizeitbereich bleiben geschlossen
Die derzeit gültigen Vorgaben zur Schließung von Einrichtungen und Angeboten im Bereich Freizeit und Kultur bleiben bestehen. Musikschulen dürfen wieder für den Einzelunterricht öffnen.
In Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern darf sich nicht mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten. Bei Geschäften mit mehr als 800 Quadratmeter Verkaufsfläche darf sich insgesamt auf einer Fläche von 800 Quadratmetern höchstens ein Kunde pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten, auf der darüber hinaus gehenden Fläche höchstens ein Kunde pro 20 Quadratmetern.
Weitere Einschränkungen in besonders betroffenen Regionen (Hotspots)
Neu geregelt ist die Verpflichtung der sächsischen Landkreise und Kreisfreien Städte, ab fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 50 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen weitere Maßnahmen anzuordnen. Dazu können insbesondere gehören:
- ein auf bestimmte Zeiten und Orte beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums,
- die Beschränkung der Teilnehmerzahl an Beerdigungen auf nicht mehr als 25 Personen und
- die Schließung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung
Ab fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind durch die Landkreise oder die Kreisfreien Städte zeitlich befristete Ausgangsbeschränkungen anzuordnen. Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt. Zu den triftigen Gründen gehören:
- Weg zur Schule, Arbeit, Kita, Arzt,
- Einkaufen (innerhalb des eigenen Landkreises bzw. Kreisfreien Stadt sowie des Nachbarlandkreises bzw. benachbarten Kreisfreien Stadt), Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen,
- Besuche, soweit durch Kontaktbeschränkungen erlaubt,
- Unterstützung Hilfsbedürftiger,
- Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis,
- Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs sowie
- Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstückes unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen.
Versammlungen in Landkreisen oder in Kreisfreien Städten, in denen der Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen fünf Tage lang überschritten wird, sind auf maximal 200 Teilnehmer zu beschränken. Ein auf bestimmte Zeiten und Orte beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums ist anzuordnen.
Letzter Schultag am 18. Dezember 2020 - Sächsische Schülerinnen und Schüler haben länger Ferien
Lange gab es Verwirrung um den Termin der Weihnachtsferien. Nun wurde beschlossen, dass die Ferien in diesem Jahr bundesweit fast überall gleichzeitig beginnen. Das Sächsische Kultusministerium schließt sich der Regelung an und legt den Zeitraum vom 19. Dezember bis 2. Januar fest.
Bis dahin gelten an den Schulen alle bisher bekannten Hygieneschutzmaßnahmen. Sollte im Landkreis der Inzidenzwert auf über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner werden fünf Tag nach diesem Schwellenwert folgende Maßnahmen wirksam:
- Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch im Unterricht wird ab Klassenstufe 7 für alle Schularten Pflicht.
- An allen Grundschulen und Förderschulen in Hochinzidenzgebieten wird das Prinzip der festen Klassen eingeführt - ohne Einschränkung des Fächerkanons.
- Weiterführende Schulen gehen in Absprache mit dem Kultusministerium in den Wechselunterricht. Grundsätzlich ausgenommen sind die Abschlussklassen und die Klassenstufen 5 und 6.
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26.11.2020
Anträge "Novemberhilfe" können ab sofort gestellt werden
Online-Plattform freigeschaltet
Die vom Teil-Lockdown betroffenen Branchen können ab sofort die Novemberhilfe der Bundesregierung beantragen. Antragstellung und Auszahlung erfolgen voll elektronisch über die Plattform https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
Die Novemberhilfe bietet zentrale Unterstützung für Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind.
Pro Schließungswoche werden den betroffenen Unternehmern und Betrieben Zuschüsse in Höhe von 75 % des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt. Konkret geht es um die Deckung der Fixkosten, die trotz der temporären Schließung anfallen. In einem zweistufigen Verfahren werden zunächst Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 50 % der beantragten Novemberhilfe gewährt, höchstens jedoch bis zu 10.000 Euro pro Antragsteller.
Die "Überbrückungshilfen II" des Bundes können ebenfalls weiter beantragt werden. Dies sind die fortlaufenden Unterstützungen für die Monate September bis Dezember, die per Steuerberater auch über die Plattform des Bundes beantragt werden können.
Das Verfahren der Abschlagszahlung umfasst:
1. Soloselbständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro; andere Unternehmen erhalten bis zu 10.000 Euro.
2. Die Antragstellung und Auszahlung erfolgt voll elektronisch über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
3. Die Antragstellung startet in der letzten November-Woche 2020
4. Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen erfolgen ab Ende November 2020.
5. Die Antragstellung erfolgt einfach und unbürokratisch. Um Missbrauch vorzubeugen werden Maßnahmen zur Sicherstellung der Identität des Antragstellers vorgesehen.
Das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfen wird parallel vorbereitet und finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann.
Andere Leistungen für den Förderzeitraum November, wie Überbrückungshilfe und Kurzarbeitergeld, welche in dem Monat gewährt werden, werden auf die Novemberhilfe angerechnet. Auch Umsätze, welche im November 2020 etwa durch den Außerhaus-Verkauf oder die Beherbergung von Geschäftsreisenden erzielt wurden und mehr als 25 % des Monatsumsatzes entsprechen, werden auf die Umsatzerstattung angerechnet. Damit soll eine Überkompensation ausgeschlossen werden.
Davon ausgenommen sind Restaurants, für die es eine Sonderregelung gibt. Umsätze des Außerhausverkaufs werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Damit wird die Ausweitung des Geschäfts während der Schließung begünstigt.
Link
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html
FAQ zu Novemberhilfe und Neustarthilfe für Soloselbstständige
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-11-05-faq-ausserordentliche-wirtschaftshilfe.html