Bitte beachten Sie neben den aktuellen Informationen hier, auch die Hinweise des Gesundheitsamtes des Landratsamtes Landkreis Leipzig, des Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt sowie dem zuständigen Robert-Koch-Institut (RKI). Zum Teil werden Allgemeinverfügungen geändert bzw. präzisiert. 
Für Fragen und Informationen ist die "Corona-Hotline" des Gesundheitsamtes des Landkreises Leipzig unter Telefon 03433 – 241 5566 erreichbar. Sie können Ihre Fragen auch per Mail an folgende Adresse senden: hygiene@lk-le.de
Informationen des Freistaats Sachsen: Informationsplattform und zentrale Hotline: 0800 – 1000 214
Corona-Virus => Die Seite mit den wichtigsten Informationen (ständig ergänzt)
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15.12.2020
Änderungsverordnung vom 15.12.2020
Der Freistaat Sachsen hat heute mit Wirkung zum 16.12.2020 die zuletzt beschlossene Corona-Schutz-Verordnung an die neuen bundesweiten Regelungen angepasst. So sind jetzt u.a. die Schließung der Friseurbetriebe geregelt und die Besuchsmöglichkeiten zu Weihnachten konkretisiert worden. Im Detail können Sie die neuen Regelungen direkt in der Änderungsverordnung nachlesen: Änderungsverordnung vom 15.12.2020
Corona-Pandemie: Freiwillige Helfer gesucht
Die Corona-Pandemie führt zu einem erhöhten Infektionsgeschehen und somit zu Mitarbeiterausfällen u. a. in den Pflegeheimen, Pflegediensten und Wohnheimen für Menschen mit Behinderung. Das Sozialamt des Landkreises Leipzig sucht daher engagierte Personen, die sich bereit erklären, die Mitarbeiter in den oben genannten Einrichtungen zu unterstützen.
Informationsblatt Helfer Sozialamt
Registrierung Helfer Sozialamt
Was sind die Aufgaben?
- Freiwillige Helfer übernehmen Ihren Qualifikationen entsprechende Aufgaben und helfen damit aktiv, dass die Pflegebedürftigen der oben genannten Einrichtungen die Corona-Zeit gut durchstehen.
- Die Einsatzmöglichkeiten werden individuell mit den Einrichtungen abgestimmt (Inhalt und Umfang der Aufgaben)
Was wird den freiwilligen Helfern geboten?
Freiwillige Helfer erhalten u. a.:
- Eine den vorliegenden Qualifikationen entsprechende Vergütung durch die Einrichtungen
- Einblicke in die Arbeit einer Pflegeeinrichtung
- Arbeit im Team
Wo können sich freiwillige Helfer melden?
Freiwillige Helfer senden bitte das beiliegende Kontaktformular an karina.kessler@lk-l.de und nils.neu@lk-l.de. Mit dem Versand des Formulars wird das Einverständnis erklärt, dass die Daten im Kreissozialamt gespeichert und an eine der oben genannten Einrichtungen übermittelt werden können.
Für weitere Fragen stehen Ihnen zur Verfügung:
Karina Keßler
Kreissozialamtsleiterin
Tel.: 03433 / 241 – 2100
karina.kessler@lk-l.de
Nils Neu
Pflegekoordinator
Tel.: 03433 / 241 - 2137
nils.neu@lk-l.de
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12.12.2020
Neue Corona-Schutz-Verordnung veröffentlicht - Hinweise und Formulare für Notbetreuung aktualisiert
Aufgrund der weiter anhaltend hohen Corona-Infektionszahlen in Sachsen hat die Staatsregierung am 11. Dezember 2020 eine neue Corona-Schutz-Verordnung mit weiteren Verschärfungen beschlossen. Mit einem Lockdown soll die Dynamik der Corona-Pandemie deutlich eingedämmt werden. Die Rechtsverordnung gilt vom 14. Dezember 2020 bis einschließlich 10. Januar 2021.
Hier lesen Sie die neue Verordnung und finden die Hinweise und Formulare zur Notbetreuung in Kitas, Hort und Grundschule
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) (*.pdf, 0,54 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 11. Dezember 2020 | gültig vom 14. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021
- Listen der Berufsgruppen mit Anspruch auf Notbetreuung (*.pdf, 0,20 MB) Anlagen 1 und 2 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 11. Dezember 2020
- Formblatt zum Nachweis der beruflichen Tätigkeit für die Notbetreuung (*.pdf, 0,22 MB) Anlage 3 zur Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 11. Dezember 2020
- Harter Lockdown für Schule und Kita beschlossen Medieninformation des Kultusministeriums vom 11. Dezember 2020
Was regelt die neue Verordnung im Einzelnen?
Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen
Die Verordnung sieht insbesondere Ausgangsbeschränkungen sowie eine nächtliche Ausgangssperre vor. Zudem muss ein Großteil der Geschäfte und Läden schließen. Der Alkoholausschank und -konsum in der Öffentlichkeit sind verboten. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird ausgeweitet und gilt in der Öffentlichkeit, wenn Menschen sich begegnen.
Jeder wird angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren. Es wird empfohlen, auf Reisen, Besuche und Einkäufe zu verzichten, insbesondere in anderen Bundesländern oder im Ausland. Treffen im öffentlichen und privaten Raum sind auf höchstens zwei Hausstände bis maximal fünf Personen zu begrenzen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zählen nicht mit.
Anlässlich des Weihnachtsfestes sind ab 23. Dezember 12:00 Uhr bis 27. Dezember 12:00 Uhr Treffen mit insgesamt zehn Personen aus dem engsten Familien- und Freundeskreis zulässig.
Eheschließungen und Beerdigungen mit maximal zehn Personen sind erlaubt.
Verlassen der Wohnung nur mit triftigem Grund
Das Verlassen der Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt. Triftige Gründe sind unter anderem:
- der Weg zur Arbeit, Schule, Kita, Arzt,
- unaufschiebbare Prüfungen,
- Einkaufen für den täglichen Bedarf und Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs oder des Arbeitsplatzes oder zur nächstgelegenen Einrichtung zur Grundversorgung/für Einkäufe des täglichen Bedarfs,
- Besuch bei Partnern, Hilfsbedürftigen, Kranken oder zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich, Besuch in Pflegeheimen und Krankenhäusern,
- Treffen und Besuche mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes bis maximal fünf Personen bzw. anlässlich des Weihnachtsfestes mit bis zu zehn Personen,
- Begleitung Sterbender und Beerdigungen sowie
- Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs sowie der Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstücks unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen.
Erweitere Ausgangsbeschränkungen bei anhaltend hohem Infektionsgeschehen
Bei landesweit fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen gilt zwischen 22:00 und 6:00 Uhr früh eine erweiterte Ausgangsbeschränkung (Ausgangssperre). Maßgeblich hierfür sind die veröffentlichten Zahlen des tagesaktuellen Lageberichts des Robert-Koch-Instituts. Das Verlassen der Wohnung ist in dieser Zeit unter anderem nur aus folgenden Gründen zulässig:
- Ausübung des Berufs,
- Weg zur Kindernotbetreuung,
- Besuch des Ehe- oder Lebenspartners,
- Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs,
- Besuch hilfsbedürftiger Menschen und Kranken sowie zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
- Arztbesuch,
- Begleitung Sterbender,
- unabdingbare Versorgung von Tieren,
- in der Zeit vom 24. Dezember bis 26. Dezember zur Teilnahme an einem Gottesdienst sowie
- Heiligabend und Silvesternacht
Schließung von Geschäften
Schließen müssen Einkaufszentren, Einzelhandel sowie Ladengeschäfte mit Ausnahme zulässiger Telefon- und Online-Angebote ausschließlich zum Versand oder zur Lieferung. Erlaubt ist unter anderem die Öffnung von folgenden Geschäften und Märkten des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung:
Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte, Abhol- und Lieferdienste, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörakustiker, Sparkassen und Banken, Poststellen, Reinigungen, Friseure, Waschsalons und Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs, Verkauf von Weihnachtsbäumen, Tankstellen, Wertstoffhöfe, Kfz- und Fahrradwerkstätten sowie einschlägige Ersatzteilverkaufsstellen, selbstproduzierende und -vermarktende Baumschulen sowie Gartenbaubetriebe und Floristen.
Die Kundenbeschränkungen pro Quadratmeter in Geschäften gelten weiterhin. Die zulässige Höchstzahl an Kunden, die gleichzeitig anwesend sein dürfen, ist im Eingangsbereich bekannt zu geben.
Die zuständigen kommunalen Behörden können abhängig von der aktuellen regionalen Infektionslage verschärfende Maßnahmen ergreifen, die der Eindämmung des Infektionsgeschehens dienen.
Einschränkungen für Versammluingen
Unter freiem Himmel sind Versammlungen ausschließlich ortsfest und mit höchstens 1.000 Teilnehmern zulässig, wenn alle Teilnehmer, Versammlungsleiter und Ordner eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und der Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt wird. Bei fünf Tagen andauernder Überschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt sind Versammlungen auf maximal 200 Personen begrenzt, bei einer fünf Tage andauernden Überschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 300 Neuinfektionen sind 10 Teilnehmer erlaubt. Im Einzelfall können Ausnahmen erteilt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
Schließung von Schulen, Internaten und Kindertagesstätten
Die neue Corona-Schutz-Verordnung sieht auch vor, dass Schulen, Schulinternate und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung bis einschließlich 8. Januar 2021 geschlossen bleiben. In der Woche vor und nach den Weihnachtsferien (14. bis 18. Dezember 2020 sowie 4. bis 8. Januar 2021) befinden sich die Schüler in häuslicher Lernzeit. Die Schulbesuchspflicht wird für diese Zeit aufgehoben. Für Schüler der Primarstufe (Grundschule und Förderschule Klassenstufe 1 – 4) sowie für Kita- und Hortkinder wird eine Notbetreuung angeboten. Diese wird in den Grund- und Förderschulen für ihre Schüler und in Horten im Zeitraum 14. bis 18. Dezember 2020 sowie 4. bis 8. Januar 2021 während der üblichen Unterrichts- und Hortzeiten gestattet. Auch an Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ist für dort betreute Kinder am 21. und 22. Dezember 2020 sowie in sonstigen Einrichtungen der Kindertagesbetreuung während der üblichen Öffnungszeiten eine Notbetreuung möglich. Eine Notbetreuung kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn beide Personensorgeberechtigten (oder der alleinige Personensorgeberechtigte) in einem systemrelevanten Beruf tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert sind. Für bestimmte Berufsgruppen genügt es, wenn nur einer der Personensorgeberechtigten beruflich tätig ist und an einer Betreuung des Kindes gehindert ist. Eine Notbetreuung ist auch möglich, wenn das Jugendamt eine drohende Kindeswohlgefährdung feststellt.
Hinweise: Eltern können die Formblätter zum Nachweis der beruflichen Tätigkeit inklusive der Arbeitgeberbestätigung bis 15. Dezember 2020 den Einrichtungen zur Notbetreuung nachreichen. Der Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 11. Dezember 2020 wird schnellstmöglich veröffentlicht.
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) (*.pdf, 0,54 MB) Amtliche Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 11. Dezember 2020 | gültig vom 14. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021
- Listen der Berufsgruppen mit Anspruch auf Notbetreuung (*.pdf, 0,20 MB) Anlagen 1 und 2 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 11. Dezember 2020
- Formblatt zum Nachweis der beruflichen Tätigkeit für die Notbetreuung (*.pdf, 0,22 MB) Anlage 3 zur Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 11. Dezember 2020
- Harter Lockdown für Schule und Kita beschlossen Medieninformation des Kultusministeriums vom 11. Dezember 2020
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12.12.2020
Kein Bescheid mehr nötig - Absonderung für Kontakt-, Verdachts- und positiv getestete Personen - Bekanntmachung Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes vom 10.12.2020
Der Landkreis Leipzig informiert:
Die Infektionszahlen steigen weiterhin exponentiell an. Damit das Gesundheitsamt und die betroffenen
- positiv auf COVID-19 getestete Personen,
- Kontaktpersonen der Kategorie 1 und
- Personen, die Erkrankungszeichen zeigen, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten, und für die eine Testung angeordnet wurde (Verdachtspersonen)
schnell reagieren können, hat der Landkreis Leipzig eine Allgemeinverfügung zur Absonderung erlassen. Diese Regelung schafft für die Betroffenen Handlungssicherheit in dieser besonderen Situation.
Die Verordnung regelt, die Pflicht der Absonderung
- Kontaktpersonen der Kategorie 1 -> 14 Tage, wenn symptomfrei
- Verdachtspersonen -> mit negativen Testergebnis sofort, spätestens fünf Tage nach Testung
- Positiv getestete Personen -> 10 Tage (Testtag ist Tag 1)
sowie Melde- und Verhaltenspflichten. Für alle ab dem 11.12.2020 neu bekannt gewordenen Fälle, ersetzt diese Allgemeinverfügung den Bescheid. Die Betroffenen werden auch weiterhin vom Gesundheitsamt telefonisch informiert. Sie erhalten künftig eine Bescheinigung über die Absonderung nach § 30 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz aus der die Dauer der Quarantäne mitgeteilt wird.
Die Regelung im Wortlaut finden Sie im Dokument Dowonload. Dort ist auch ein Merkblatt hinterlegt, in der die wichtigsten Regeln knapp zusammengefasst wurden.
Im Anhang ist zudem die Änderung der Allgemeinverfügung vom 02.12.2020 zu finden. Damit ist klargestellt, dass der Besuch Hilfsbedürftigen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen auch in einer Einrichtung möglich ist. Vorausgesetzt wird aber eine vorherige Testung.
- Allgemeinverfügung Absonderung Kontakt-,Verdachts- und postitiv gesterte Personen 10.12.2020 (PDF, 615 kB)
- Änderung AV Vollzug Infektiossschutzgesetz Ziffer 6 vom 10.12.2020 (PDF, 853 kB)
- Merkblatt Quarantäne Stand 10.12.2020 (PDF, 461 kB)
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2.12.2020
Landkreis Leipzig erlässt eine Allgemeinverfügung und ordnet ab 03.12.2020 Ausgangsbeschränkungen an
Auf der Grundlage der sächsischen Corona Schutz-Verordnung vom 27.November 2020 haben die Landkreise die Ermächtigung verschärfende Maßnahmen vor Ort zu treffen.
Da sich die Belastung der medizinischen Einrichtungen spürbar verschärft, ordnet der Landkreis Leipzig über eine Allgemeinverfügung die folgenden Regelungen an:
Es ist immer eine Mund-Nasenbedeckung unter freiem Himmel zu tragen in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen sowie auf öffentlichen Parkplätzen und Parkplätzen vor Einkaufszentren, Geschäften und Läden, in Parkhäusern, Parkgaragen, auf Parkdecks, auf Spiel- und Sportplätzen und in öffentlich zugänglichen Parkanlagen. Ausgenommen sind die Fortbewegung ohne Verweilen mit Fortbewegungsmitteln und die sportliche Betätigung. Die bekannten Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung gelten weiter.
Die Abgabe alkoholischer Getränke ist außerhalb von Läden und Geschäften und zudem auch der Alkoholkonsum im Bereich von Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen sowie auf öffentlichen Parkplätzen und Parkplätzen vor Einkaufszentren, Geschäften und Läden, in Parkhäusern, Parkgaragen, auf Parkdecks, auf Spiel- und Sportplatzen und in öffentlich zugänglichen Parkanlagen untersagt.
Ausgangsbeschränkungen
Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt. Zu den triftigen Gründen gehören:
- Weg zur Schule, Arbeit, Kita, Arzt,
- Einkaufen (innerhalb des eigenen Landkreises sowie des Nachbarlandkreises bzw. benachbarten Kreisfreien Stadt), Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen,
- Besuche, soweit durch Kontaktbeschränkungen erlaubt,
- Unterstützung Hilfsbedürftiger,
- Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis (max. 25 Personen),
- Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs sowie
- Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstückes unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen.
- …weiteres siehe die Allgemeinverfügung.
Einrichtungen der Erwachsenenbildung (mit Ausnahme von Onlineangeboten) sind zu schließen.
Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz sind nur unter freiem Himmel und ausschließlich ortsgebunden mit einer Teilnehmerzahl von maximal 200 Personen zulässig.
Der Inzidenzwert auf 100.000 Einwohner ist bereits seit mehreren Wochen konstant auf hohem Niveau von über 100 bis 150 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohnern. Regionale Schwerpunkte sind nicht mehr erkennbar. Die Entwicklung der Infektionszahlen zeigen weiterhin eine stark steigende Tendenz. Aus diesem Grund sind die in § 8 Abs. 2 SächsCoronaSchVO auf einer ersten Stufe vorgesehenen Maßnahmen nicht mehr ausreichend, um die steigenden Tendenz der Ausbreitung des Virus zu verhindern, zumal im gesamten Freistaat Sachsen derzeit eine nahezu flächendeckende Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohnern festzustellen ist.
Daher hat der Landkreis Leipzig entschieden, bereits jetzt die Schutzmaßnahmen anzuordnen, die bei Überschreitung des Inzidenzwertes 200 nach § 8 Abs. 4 SächsCoronaSchVO verpflichtend anzuordnen wären.
Die genauen Regelungen finden Sie in der Allgemeinverfügung Landkreis Leipzig Vollzug IfSG vom 02.12.2020
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30.11.2020
Ab 01. Dezember 2020 gilt die neue Corona-Schutz-Verordnung
Am 27. November 2020 hat das sächsische Kabinett eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen, um die Dynamik der Corona-Pandemie deutlich einzudämmen. Sie gilt vom 1. bis einschließlich 28. Dezember 2020 und setzt das Ergebnis der Beratungen u.a. im Landtag und der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin um. Die Verordnung wurde entsprechend der Änderungen des Infektionsschutzgesetzes angepasst.
Hier lesen sie die neue Corona-Schutz-Verordnung. Diese enthält weitere Einschränkungen die ab 1. Dezember gelten als auch zusätzliche Einschränkungen, falls der Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen anhaltend überschritten wird. Aktuell ist dies im Landkreis Leipzig nicht der Fall. Aktuelle Fallzahlen und die täglichen Inzidenzwerte erfahren Sie täglich unter www.landkreisleipzig.de.
Was enthält die neue Verordnung im einzelnen?
Schärfere Kontaktbeschränkungen, Ausweitung der Maskenpflicht
Die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung enthält schärfere Kontaktbeschränkungen: Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum sind auf höchstens zwei Hausstände bis maximal fünf Personen zu begrenzen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden nicht mitgezählt. Anlässlich des Weihnachtsfestes sind ab 23. Dezember Treffen mit insgesamt zehn Personen aus dem Familien- und Freundeskreis zulässig.
Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird ausgeweitet. Sie gilt nun auch in Arbeits- und Betriebsstätten außer am unmittelbaren Arbeitsplatz, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern dort eingehalten werden kann.
Einrichtungen und Angebote im Kultur- und Freizeitbereich bleiben geschlossen
Die derzeit gültigen Vorgaben zur Schließung von Einrichtungen und Angeboten im Bereich Freizeit und Kultur bleiben bestehen. Musikschulen dürfen wieder für den Einzelunterricht öffnen.
In Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern darf sich nicht mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten. Bei Geschäften mit mehr als 800 Quadratmeter Verkaufsfläche darf sich insgesamt auf einer Fläche von 800 Quadratmetern höchstens ein Kunde pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten, auf der darüber hinaus gehenden Fläche höchstens ein Kunde pro 20 Quadratmetern.
Weitere Einschränkungen in besonders betroffenen Regionen (Hotspots)
Neu geregelt ist die Verpflichtung der sächsischen Landkreise und Kreisfreien Städte, ab fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 50 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen weitere Maßnahmen anzuordnen. Dazu können insbesondere gehören:
- ein auf bestimmte Zeiten und Orte beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums,
- die Beschränkung der Teilnehmerzahl an Beerdigungen auf nicht mehr als 25 Personen und
- die Schließung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung
Ab fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind durch die Landkreise oder die Kreisfreien Städte zeitlich befristete Ausgangsbeschränkungen anzuordnen. Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt. Zu den triftigen Gründen gehören:
- Weg zur Schule, Arbeit, Kita, Arzt,
- Einkaufen (innerhalb des eigenen Landkreises bzw. Kreisfreien Stadt sowie des Nachbarlandkreises bzw. benachbarten Kreisfreien Stadt), Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen,
- Besuche, soweit durch Kontaktbeschränkungen erlaubt,
- Unterstützung Hilfsbedürftiger,
- Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis,
- Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs sowie
- Besuch des eigenen oder gepachteten Kleingartens oder Grundstückes unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen.
Versammlungen in Landkreisen oder in Kreisfreien Städten, in denen der Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen fünf Tage lang überschritten wird, sind auf maximal 200 Teilnehmer zu beschränken. Ein auf bestimmte Zeiten und Orte beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums ist anzuordnen.
Letzter Schultag am 18. Dezember 2020 - Sächsische Schülerinnen und Schüler haben länger Ferien
Lange gab es Verwirrung um den Termin der Weihnachtsferien. Nun wurde beschlossen, dass die Ferien in diesem Jahr bundesweit fast überall gleichzeitig beginnen. Das Sächsische Kultusministerium schließt sich der Regelung an und legt den Zeitraum vom 19. Dezember bis 2. Januar fest.
Bis dahin gelten an den Schulen alle bisher bekannten Hygieneschutzmaßnahmen. Sollte im Landkreis der Inzidenzwert auf über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner werden fünf Tag nach diesem Schwellenwert folgende Maßnahmen wirksam:
- Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch im Unterricht wird ab Klassenstufe 7 für alle Schularten Pflicht.
- An allen Grundschulen und Förderschulen in Hochinzidenzgebieten wird das Prinzip der festen Klassen eingeführt - ohne Einschränkung des Fächerkanons.
- Weiterführende Schulen gehen in Absprache mit dem Kultusministerium in den Wechselunterricht. Grundsätzlich ausgenommen sind die Abschlussklassen und die Klassenstufen 5 und 6.
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26.11.2020
Anträge "Novemberhilfe" können ab sofort gestellt werden
Online-Plattform freigeschaltet
Die vom Teil-Lockdown betroffenen Branchen können ab sofort die Novemberhilfe der Bundesregierung beantragen. Antragstellung und Auszahlung erfolgen voll elektronisch über die Plattform https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
Die Novemberhilfe bietet zentrale Unterstützung für Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind.
Pro Schließungswoche werden den betroffenen Unternehmern und Betrieben Zuschüsse in Höhe von 75 % des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt. Konkret geht es um die Deckung der Fixkosten, die trotz der temporären Schließung anfallen. In einem zweistufigen Verfahren werden zunächst Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 50 % der beantragten Novemberhilfe gewährt, höchstens jedoch bis zu 10.000 Euro pro Antragsteller.
Die "Überbrückungshilfen II" des Bundes können ebenfalls weiter beantragt werden. Dies sind die fortlaufenden Unterstützungen für die Monate September bis Dezember, die per Steuerberater auch über die Plattform des Bundes beantragt werden können.
Das Verfahren der Abschlagszahlung umfasst:
1. Soloselbständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro; andere Unternehmen erhalten bis zu 10.000 Euro.
2. Die Antragstellung und Auszahlung erfolgt voll elektronisch über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
3. Die Antragstellung startet in der letzten November-Woche 2020
4. Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen erfolgen ab Ende November 2020.
5. Die Antragstellung erfolgt einfach und unbürokratisch. Um Missbrauch vorzubeugen werden Maßnahmen zur Sicherstellung der Identität des Antragstellers vorgesehen.
Das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfen wird parallel vorbereitet und finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann.
Andere Leistungen für den Förderzeitraum November, wie Überbrückungshilfe und Kurzarbeitergeld, welche in dem Monat gewährt werden, werden auf die Novemberhilfe angerechnet. Auch Umsätze, welche im November 2020 etwa durch den Außerhaus-Verkauf oder die Beherbergung von Geschäftsreisenden erzielt wurden und mehr als 25 % des Monatsumsatzes entsprechen, werden auf die Umsatzerstattung angerechnet. Damit soll eine Überkompensation ausgeschlossen werden.
Davon ausgenommen sind Restaurants, für die es eine Sonderregelung gibt. Umsätze des Außerhausverkaufs werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Damit wird die Ausweitung des Geschäfts während der Schließung begünstigt.
Link
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html
FAQ zu Novemberhilfe und Neustarthilfe für Soloselbstständige
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-11-05-faq-ausserordentliche-wirtschaftshilfe.html
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15.11.2020
Sachsen ändert Corona-Schutz-Verordnung ab dem 13. November
Am 10. November 2020 hat das Kabinett die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung geändert. Demnach sind unter freiem Himmel Versammlungen ausschließlich ortsfest und mit höchstens 1.000 Teilnehmern zulässig, wenn alle Versammlungsteilnehmer, -leiter sowie Ordner eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und zwischen allen Versammlungsteilnehmern der Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt wird. Versammlungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern können genehmigt werden, wenn durch den Anmelder der Versammlung mittels technischer und organisatorischer Maßnahmen das Infektionsrisiko auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann.
Weitere Änderungen der Corona-Schutz-Verordnung betreffen Regelungen zur Schließung von Einrichtungen und Angeboten (§4). Volkshochschulen sind zu schließen. Touristische Busreisen sind untersagt. Übernachtungsangebote sind nur aus notwendigen beruflichen, sozialen oder medizinischen Anlässen erlaubt.
Die geänderte Corona-Schutz-Verordnung tritt am 13. November 2020 in Kraft. Sie gilt bis einschließlich 30. November 2020.
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31.10.2020
Neue Coronaschutzverordnung tritt ab 2.11.2020 in Kraft
Durch die neue sächsische Coronaschutzverordnung werden zunächst bis zum 30.Novemer 2020 folgende Beschränkungen gelten.
Kontakte: Ab Montag dürfen sich im Privaten und in der Öffentlichkeit maximal zehn Personen aus zwei Hausständen treffen oder maximal fünf Personen.
Gastronomie: Diskotheken und Kneipen, Bars und Clubs müssen schließen. Restaurants dürfen nur noch außer Haus verkaufen. Lieferdienste sind weiter erlaubt, Kantinen dürfen offenbleiben.
Sport und Freizeit: Fitnessstudios, Kinos, Saunen und Schwimmbäder Volksfeste, Jahrmärkte, Weihnachtsmärkte, Freizeit- und Vergnügungsparks, Zoos, Discotheken, Messen, Tagungs- und Kongresscentren, Museen, Musikschulen, etc. dürfen nicht öffnen, auch der Freizeitsport wird wieder ausgesetzt. Profisport wie die Fußball-Bundesliga ist nur noch ohne Zuschauer möglich.
Reisen: Touristische Reisen sind auch nicht mehr möglich. Übernachtungen sind nur noch bei beispielsweise beruflichen Zwecken erlaubt. Schulfahrten sind ebenfalls nicht mehr möglich.
Dienstleistungen: Friseure und Physiotherapeuten können weiterarbeiten. Kosmetikstudios, Massagepraxen und Tattoo-Studios werden dagegen geschlossen.
Geschäfte und Supermärkte: Groß- und Einzelhandel können weiter geöffnet bleiben, wenn sie stärker als bisher die Kundenzahlen begrenzen. Auf zehn Quadratmetern Verkaufsfläche darf sich jeweils nur ein Kunde aufhalten.
Schulen, Kindergärten und Horte: Sie bleiben offen. Weiterhin dürfen Jugendclubs mit pädagogischer Betreuung offenbleiben
Private Zusammenkünfte und Veranstaltungen in der eigenen Wohnung sind nur noch mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes bis maximal zehn Personen gestattet.
Freizeiteinrichtungen werden geschlossen
Sport- und Freizeiteinrichtungen, Restaurants und Bäder bleiben geschlossen. Lieferung und Abholung von Speisen ist möglich. Volksfeste, Jahrmärkte, Messen und Kongresse sind hingegen untersagt.
In der Gemeinde Lossatal bleiben daher ab Montag, den 02.11.2020 alle Sporthallen sowie die Sportplätze im Gemeindegebiet geschlossen.
Darüber hinaus empfiehlt die Staatsregierung, auf private Reisen und Besuche zu verzichten.
Schulen und Kindertagesbetreuung nach den Herbstferien weiter im Regelbetrieb
Kultusminister Piwarz kündigte aufgrund der insgesamt steigenden Infektionszahlen weitere Schutzmaßnahmen für den Schulbereich an:
1. Mund-Nasenbedeckung bei Schülerinnen und Schülern
Das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung außerhalb und im Unterricht für Schüler der berufsbildenden Schulen und Schüler der Sekundarstufe 2 des allgemeinbildenden Gymnasiums (11. und 12. Klasse) wird Pflicht, solange Abstände untereinander nicht eingehalten werden können. In unteren Klassen spielen Ansteckungen zwischen den Schülern kaum eine Rolle. Meist werden die Infektionen von außen hereingetragen.
Zukünftig sind Schülerinnen und Schüler ab der Klassenstufe 5 aller Schularten verpflichtet, außerhalb des Unterrichts eine Mund-Nasenbedeckung im Schulgebäude und auf dem Schulgelände zu tragen, wenn Abstände untereinander nicht eingehalten werden können. Im Unterricht besteht keine Pflicht. An Grundschulen, Horten sowie Förderschulen (Primarbereich) besteht im Unterricht und außerhalb des Unterrichts keine Maskenpflicht. Hier wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulgelände und dem Gebäude weiterhin empfohlen.
2. Lehrer erhalten auf Wunsch FFP2-Masken
Lehrerinnen und Lehrer erhalten auf Wunsch im Laufe der kommenden Woche FFP2-Masken. Zudem können Lehrerinnen und Lehrer die Testmöglichkeiten, die einmal wöchentlich kostenlos zur Verfügung gestellt werden, weiterhin nutzen.
3. Konzentration auf das Kerngeschäft von Schule - den Unterricht
Der Unterricht soll an den Schulen stattfinden; Besuche außerschulischer Lernorte und Schülerbetriebspraktika der Schüler allgemeinbildender Schulen finden bis Ende November nicht statt. Die Absolvierung der berufspraktischen Ausbildungsabschnitte in Betrieben und Einrichtungen bleibt unter Beachtung der Hygienevorschriften möglich. Ganztagesangebote mit externen Partnern müssen für November entfallen. Die Ganztagesangebote, die durch Lehrer erfolgen, können weiter stattfinden.
Hier können Sie die Verordnung nachlesen
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24.10.2020
Neue sächsische Corona-Schutz-Verordnung gilt ab dem 24. Oktober 2020
Die Sächsische Staatsregierung reagiert auf die zunehmende Entwicklung der Coronavirus-Infektionszahlen, indem sie die geplante Änderung der Corona-Schutz-Verordnung vorzieht. Die neue Verordnung gilt vom 24.Oktober 2020 bis zum 25.Januar 2021.
Neu aufgenommen wurde in die Corona-Schutz-Verordnung die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen, Tageskliniken, Arzt- und Zahnarztpraxen. Außerdem gibt es eine Neuerung in Bezug auf Hygienekonzepte. Es ist ein Ansprechpartner für die Einhaltung und Umsetzung des Konzeptes, der geltenden Kontaktbeschränkungen und Abstandsregelungen sowie zum Tagen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu benennen.
Zweistufen-System zur Festlegung von Maßnahmen
Eine wesentliche Neuerung gegenüber der aktuell geltenden Verordnung ist die Neufassung der Vorgaben für Gebiete mit erhöhtem Infektionsgeschehen. Es gibt nun ein zweistufiges System, welches für die Inzidenz ab 35 sowie ab 50 Infizierten pro 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen bestimmte vom Freistaat als Rahmen vorgegebene Maßnahmen vorsieht. Diese sind durch die Landkreise und Kreisfreien Städte zu erlassen und ortsüblich bekannt zu geben.
ab 35 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb sieben Tagen:
Bei einer Inzidenz von 35 muss:
- die Kontaktverfolgung insbesondere in der Gastronomie, in Hotels, Pensionen sowie Bildungseinrichtungen stattfinden (ausgenommen davon sind Geschäfte, Läden und Verkaufsstände)
- das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung angeordnet werden und zwar für die Orte im öffentlichen Raum, an denen Menschen dichter und enger zusammenkommen (konkrete Festlegungen treffen die Landkreise und Kreisfreien Städte)
- der Teilnehmerkreis bei Feiern im öffentlichen und privaten Raum ausschließlich auf den Familien- und Freundeskreis eingeschränkt werden, es sind maximal 25 Teilnehmer erlaubt
- die Personenanzahl bei Veranstaltungen im Außenbereich auf 250 Personen, im Innenbereich auf 150 Personen begrenzt werden. Ausnahmen sind möglich, wenn ein erneutes mit dem Gesundheitsamt abgestimmtes und genehmigtes Hygienekonzept vorliegt
- die Schließung von Schank- und Speisewirtschaften von 23 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages erfolgen, ebenso ist die Abgabe von Alkohol in dieser Zeit untersagt
Zudem soll in Schulgebäuden und auf dem Schulgelände, jedoch nicht im Unterricht, eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.
ab 50 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb sieben Tagen
Ab einer Inzidenz von 50 müssen die Maßnahmen verschärft werden:
- Feiern im öffentlichen und privaten Raum werden ausschließlich mit Familien und Freunden und nur noch mit bis zu 10 Personen erlaubt.
- Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung muss in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten mit regelmäßigem Publikumsverkehr durch Landkreise und Kreisfreien Städte angeordnet werden.
- Schank- und Speisewirtschaften müssen bereits ab 22 Uhr schließen, ebenso ist die Abgabe von Alkohol ab dieser Zeit untersagt.
- Prostitutionsstätten werden geschlossen.
- Veranstaltungen dürfen nur noch mit maximal 100 Teilnehmern stattfinden, Ausnahmen kann das Gesundheitsamt zulassen.
Sollte der Inzidenzwert nicht binnen zehn Tagen unter 50 fallen, dann sind zusätzlich Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum auf zwei Hausstände oder 5 Personen begrenzt.
Die Überprüfung der getroffenen Maßnahmen soll dann durchgeführt werden, wenn die maßgebliche Schwelle von 35 oder 50 während mehr als sieben Tagen unterschritten wird, dann können die Landkreise und Kreisfreien Städte die Bestimmungen lockern.
Sächsische Corona-Schutz-Verordnung (PDF, 401 kB)
Allgemeinverfügung Landkreis Leipzig InfektionsschutzG 23.10.2020 (PDF, 606 kB)
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30.09.2020
Neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 29. September 2020
Anbei erhalten Sie die aktuelle Corona-Schutz-Verordnung vom 29. September 2020 die mit Ablauf des 02. November 2020 außer Kraft tritt.
Jeder Bürger ist nach wie vor angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb des eigenen Hausstandes auf ein absolutes Minimum zu reduzieren. Es wird dringend empfohlen, im öffentlichen Raum und insbesondere bei Kontakt mit Risikopersonen eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, um für sich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren.
Neu eingefügt wurde in § 4a eine ausdrückliche Regelung zu Weihnachtsmärkten. Weihnachtsmärkte werden wie Jahrmärkte und Volksfeste mit einem genehmigten Hygienekonzept erlaubt. Dabei sind Maßnahmen zur Gewährleistung des Mindestabstandes von 1,5 Metern festzulegen. Weitere Schutzvorschriften sind gemäß der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus einzuhalten. Eine datenschutzkonforme und datensparsame Erhebung von Kontaktdaten nach § 7 Absatz 1 Satz 4 bis 7 wird für die Bereiche, in denen Speisen und Getränke verzehrt werden, empfohlen. Ab 20 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen vor Beginn des Weihnachtsmarktes und während der Dauer des Weihnachtsmarktes im Landkreis hat der Veranstalter Kontakt mit dem Landratsamt aufzunehmen. Dieses kann dann weitere Schutzmaßnahmen anordnen.
Weitere Informationen zu den Corona-Verordnungen finden Sie unter: https://www.coronavirus.sachsen.de/
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Ab 31. August 2020: Neue Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten
Wer sich innerhalb der vergangenen 14 Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten hat, darf Kindertageseinrichtungen, Einrichtungen der Kindertagespflege und Schulen nur mit einem negativen Corona-Test betreten. Alle einrichtungsfremden Personen, wie etwa Eltern, müssen bei Betreten dieser Einrichtungen stets eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. An Schulen wird Lehrkräften und Schülern das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung außerhalb des Unterrichts empfohlen. Schulen können allerdings eine Maskenpflicht für diese anordnen. Das sieht die neue Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen vor, die am 31. August in Kraft treten und bis zum 21. Februar 2021 gelten wird.
31.08.2020
Ab 1. September 2020: Neue Verordnung zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung) gilt
Im Freistaat Sachsen gelten die drei wesentlichen Grundlagen zur Verhinderung von Infektionen mit dem Corona-Virus auch künftig weiter: Kontaktbeschränkungen, Abstandsgebot von 1,50 Metern zwischen Personen im öffentlichen Raum sowie die Pflicht zur Mund-Nase-Bedeckung in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in Geschäften und Läden. Ein Verstoß gegen die Maskenpflicht wird künftig mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro geahndet.
Weihnachtsmärkte werden wie Jahrmärkte und Volksfeste mit einem genehmigten Hygienekonzept erlaubt. Großveranstaltungen und Sportveranstaltungen mit mehr als 1.000 Besuchern dürfen stattfinden, sofern eine datenschutzkonforme und datensparsame Kontaktverfolgung möglich ist und ein genehmigtes, auf die Veranstaltungsart bezogenes Hygienekonzept vorliegt. Ab 20 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen vor Beginn der Veranstaltung sind Groß- und Sportveranstaltungen ohne weitere behördliche Entscheidung untersagt.
Wer für mindestens drei Wochen Saisonarbeitskräfte mit Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten beschäftigt, muss dies 14 Tage vor Arbeitsaufnahme der zuständigen kommunalen Behörde anzeigen. Zu Beginn der Arbeitsaufnahme muss ein negativer Corona-Test vorgelegt werden.
Einrichtungen wie Alten- und Pflegeheime sowie Krankenhäuser müssen ihre Besuchsregelungen an das aktuelle regionale Infektionsgeschehen anpassen. Die Regelungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zwischen dem Schutz der versorgten Personen und deren Persönlichkeits- und Freiheitsrechten stehen.
Die Rechtsverordnung gilt vom 1. September 2020 bis einschließlich 2. November 2020.
Hier: die aktuelle Corona-Schutz-Verordnung
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10.08.2020
Informationen zur Corona-Testpflicht des Bundes
Einreisen und Reise-Rückkehr - Gesundheitsvorsorge der Bevölkerung hat Priorität
ACHTUNG: Einreisende aus Risikogebieten sind seit dem 8. August zu einem Corona-Test verpflichtet.
Innerhalb von 72 Stunden nach Einreise sind die Corona-Tests kostenlos. In Sachsen können sich Rückkehrer in den Testcentern an den Flughäfen Dresden und Leipzig/Halle sowie bei Hausärzten kostenlos testen lassen.
Weiterhin gilt: Jeder, der nach Deutschland einreist, kann sich innerhalb von 72 Stunden kostenlos auf das Coronavirus testen lassen. Rückkehrer aus Nicht-Risikogebieten im Ausland können sich ebenfalls an den beiden Flughäfen oder bei Hausärzten freiwillig kostenlos innerhalb von 72 Stunden testen lassen. Das sieht die Testverordnung des Bundes vor.
Planungen zum Aufbau weiterer Testmöglichkeiten in Sachsen laufen.
Die sächsische Quarantäne-Verordnung behält ihre Gültigkeit. Solange kein negatives Testergebnis vorliegt, müssen sich Einreisende aus Risikogebieten direkt nach der Ankunft in Quarantäne begeben. Auch bei Vorliegen eines negativen Testergebnisses sind sie verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren. Die Gesundheitsämter können diese Personen bis zu 14 Tage nach Einreise der Beobachtung unterwerfen.
Bitte beachten Sie unsere aktualisierten Hinweise für Einreisende nach Sachsen: https://www.coronavirus.sachsen.de/informationen-fuer-einreisende-nach-sachsen-7298.html
Die ständig aktualisierte Liste des Robert Koch-Instituts zu den Risikogebieten finden Sie hier:
https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete
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17.07.2020
Neue Allgemeinverfügung für Schulen und Kitas vor dem Regelbetrieb
Am 14. Juli 2020 hat das Kultusminsiterium die neue Allgemeinverfügung für Schulen und Kitas bekannt gegeben. Sie tritt am 18. Juli 2020 in Kraft und läuft am 30. August 2020 aus. Grundlegende Änderungen finden nicht statt. Die Gesundheitsbescheinigung bleibt bis zum 30. August bestehen. Wesentlichste Änderung ist aus kommunaler Sicht, dass mit Beginn der Sommerferien in der nächsten Woche auch die Horte wieder in den Regelbetrieb übergehen können. Im Übrigen bleiben die Regelungen der aktuellen Allgemeinverfügung weitgehend unverändert. Es gelten weiterhin die allgemeinen Hygienebestimmungen. Auch die Gesundheitsbescheinigung ist weiterhin erforderlich. Lockerungen gibt es dagegen bei den schulischen Veranstaltungen. Damit soll vor allem den Schulanfängern eine feierliche Schulaufnahme mit Zuckertütenübergabe im Beisein beider Eltern und der Geschwister ermöglicht werden.
Allgemeinverfügung für Kindertagesstätten und Schulen (gültig ab 18.07.2020)
Weitere Lockerungen durch Neue Corona-Schutz-Verordnung ab 18.Juli 2020
Am 14. Juli 2020 hat sich das Kabinett auf eine neue Corona-Schutz-Verordnung verständigt. Sie gilt vom 18. Juli bis 31. August 2020. Die wesentlichen Grundlagen zur Verhinderung von Infektionen mit dem Corona-Virus gelten weiterhin: Kontaktbeschränkungen, das grundsätzliche Abstandsgebot von 1,50 Metern und die Pflicht, eine Mund- und Nasenbedeckung in öffentlichen Verkehrsmitteln und beim Einkaufen zu tragen.
Die neue Verordnung enthält einige Lockerungen: Neben Familienfeiern mit bis zu 100 Personen sind ab 18. Juli nun auch Betriebs- und Vereinsfeiern bis zu 50 Personen erlaubt. Ferienlager mit entsprechenden Hygienekonzepten sind möglich. Jahrmärkte und Volksfeste mit genehmigtem Hygienekonzept mit maximal 1.000 Besuchern können stattfinden. Ab 1. September auch mit über 1.000 Personen, sofern eine Kontaktverfolgung möglich ist. In Theatern, Kinos, Opern, Kongresszentren, Kirchen, Musikclubs und Zirkussen kann der Mindestabstand verringert werden, wenn es eine verpflichtende Kontaktverfolgung und ein genehmigtes Hygienekonzept gibt. Organisierte Tanzveranstaltungen von Tanzschulen und –vereinen sind wieder möglich. In Reisebussen muss ein Mund- und Nasenschutz nur dann getragen werden, wenn der Mindestabstand von 1,50 Metern nicht eingehalten werden kann. Ab 18. Juli sind auch Sportwettkämpfe mit Publikum bis 1000 Personen wieder zulässig – mit genehmigten Hygienekonzept. Wettkämpfe im Breiten- und Vereinssport mit bis zu 50 Besuchern benötigen kein genehmigtes Hygienekonzept. Ab 1. September dürfen Groß- und Sportveranstaltungen mit mehr als 1.000 Besuchern stattfinden, wenn eine Kontaktverfolgung möglich ist und die Hygieneregeln eingehalten werden. Alle anderen Großveranstaltungen sind bis 31. Oktober untersagt.
Sächsische Corona-Schutz-Verordnung (gültig ab 18. Juli 2020)
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26.06.2020
Ab 29. Juni 2020 weitere Lockerungen- Kitas dürfen wieder in den Regelbetrieb - Familienfeiern bis zu 100 Personen möglich
Im Freistaat Sachsen gelten die drei wesentlichen Grundlagen zur Verhinderung von Infektionen mit dem Corona-Virus auch künftig weiter: Kontaktbeschränkungen, Abstandsgebot von 1,50 Meter zwischen Personen im öffentlichen Raum sowie die Pflicht zur Mund-Nase-Bedeckung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, von Reisebussen und regelmäßigen Fahrdiensten sowie im Einzelhandel. Darüber verständigte sich am 23. Juni 2020 das Kabinett. Die neue Corona-Schutz-Verordnung enthält weitere moderate Lockerungen. So sind ab dem 30. Juni Familienfeiern außerhalb des privaten Bereichs z.B. in Gaststätten mit bis zu 100 Personen zugelassen. Öffnen dürfen zudem Musikclubs mit genehmigtem Hygienekonzept aber ohne Tanz.
Corona-Schutz-Verordnung ab 29. Juni 2020
Ab dem 29. Juni 2020 besteht für Kinderkrippen, Kindergärten und die Kindertagespflege wieder die Möglichkeit, zum Regelbetrieb unter Corona-Schutzmaßnahmen zurückzukehren. Mit der neuen Allgemeinverfügung vom 23. Juni 2020 zur Regelung des Betriebes von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen können in den Kindertageseinrichtungen wieder Veranstaltungen wie etwa Elternabende, Konferenzen, Elterngespräche oder Gremiensitzungen unter Einhaltung allgemeiner Hygieneregeln und Abstandsgebote durchgeführt werden.
Die Corona-Schutzmaßnahmen in der Übersicht:
- Tägliche Gesundheitsbestätigung,
- Tragen einer Mund-Nasenbedeckung (betreute Kinder und Personal ausgenommen),
- Abstandsregeln in Bring- und Abholsituationen,
- Einhaltung der Hygienemaßnahmen,
- Dokumentation der Kontaktpersonen
Die neue Allgemeinverfügung gilt vom 30. Juni 2020 bis einschließlich 17. Juli 2020, dem letzten Schultag vor den Sommerferien.
Musterformular für die Gesundheitsbestätigung für Kindertagesstätten und Schulen
Bis zu den Sommerferien gilt der eingeschränkte Regelbetrieb weiterhin für Grundschulen, Horte und weiterführende Schulen.
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05.06.2020
Zusätzliche Lockerungen der anlässlich der Corona-Pandemie getroffenen Maßnahmen am 03.Juni 2020 beschlossen
Besuche in Pflegeheimen und Krankenhäusern unter Auflagen möglich
Ab 8. Juni - Flexibilisierung für Schulen und Kitas, Zeugnisübergaben und Abschlussfeiern möglich
Der Freistaat Sachsen ermöglicht weitgehend die Öffnung, die Nutzung und den Besuch von Einrichtungen mit Publikumsverkehr, Dienstleistern, Handwerksbetrieben, Gaststätten, Beherbergungsstätten, Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, Sportstätten sowie die Durchführung von Veranstaltungen. Diese Erlaubnis ist an die Einhaltung von Hygieneregeln und die Durchsetzung von Hygienekonzepten gebunden.
- Der Wiederbetrieb von Bädern, Thermen, Saunen, Freizeitparks, Messen und Kultureinrichtungen steht unter Genehmigungsvorbehalt von Hygienekonzepten durch die zuständigen kommunalen Behörden.
- Bestehen bleibt die Vorschrift, die physischen sozialen Kontakte zu minimieren, einen Mindestabstand von 1,50 Meter zu anderen Menschen einzuhalten, im Nahverkehr, im Einzelhandel und in weiteren konkret bestimmten Institutionen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und die allgemeinen Hygieneregeln einzuhalten.
- Private Zusammenkünfte im eigenen Wohnumfeld sind erlaubt. Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum sind nur zulässig allein, mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes, in Begleitung der Partnerin oder des Partners, mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes oder mit bis zu zehn weiteren Personen.
- Familienfeiern jeglicher Art in Gaststätten oder von Dritten überlassene, getrennte Räume sind mit bis zu 50 Personen aus dem Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis zulässig.
Erlaubt sind künftig auch Besuche in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern und Rehakliniken, Wohngemeinschaften von Menschen mit Behinderungen, Werkstätten für behinderte Menschen sowie Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe. Alle diese Einrichtungen sind verpflichtet, im Rahmen eines Hygieneplans oder eines eigenständigen Konzepts den Besuch und das Betreten und Verlassen der Einrichtungen zu regeln. Es sind dafür die Hygienemaßnahmen, die Anzahl der Besucher, der zeitliche Umfang des Besuches und die Nachverfolgbarkeit eventueller Infektionsketten zu bestimmen.
Untersagt bleiben weiterhin Volksfeste, Jahrmärkte, Diskotheken, Clubs, Musikclubs, Tanzveranstaltungen, Dampfbäder und Dampfsaunen, Prostitutionsstätten und Sportveranstaltungen mit Publikum. Das gilt auch weiterhin für Großveranstaltungen mit über 1000 Teilnehmern.
Vorgehen bei erhöhtem Infektionsgeschehen
Um auf Neuinfektionen künftig schnell reagieren zu können, hat die Staatsregierung ein einheitliches Vorgehen in Gebieten mit erhöhtem Infektionsgeschehen beschlossen. Demnach ergreifen die Behörden erste infektionshemmende Maßnahmen spätestens bei 35 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen. Dies betrifft auch die Erhebung von personenbezogenen Daten zur Nachverfolgung von Infektionen durch Veranstalter und Betreiber. Dafür kann ein modernes und datenschutzgerechtes Online-System genutzt werden, das der Freistaat öffentlichen Einrichtungen zur kostenfreien Nachnutzung anbietet. Steigt in einer Region die Zahl der Neuinfektionen auf 50 pro 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen werden weitergehende Maßnahmen ergriffen, um den Ausbruch einzudämmen und ein Ausbreiten auf andere Regionen zu verhindern. Zu diesen Maßnahmen zählen auch Kontaktbeschränkungen.
Diese Verordnung tritt am 6. Juni 2020 in Kraft und gilt bis einschließlich 29. Juni 2020. Sie finden sie im Dokument Download und ist abrufbar unter: www.coronavirus.sachsen.de
Regelungen zu Kitas und Schulen ab dem 8. Juni 2020
Bis Ende Juni bleibt es an den Kitas und Schulen in Sachsen beim eingeschränkten Regelbetrieb. Hinzu kommen aber weitere Flexibilisierungen. So können z. B. unter den bekannten Hygiene- und Abstandsregeln die Schulen in eigener Verantwortung Zeugnisübergaben und Abschlussfeiern durchführen. Das Gleiche gilt für den Schulstart. Die genauen Bestimmungen wird das Kultusministerium noch bekannt geben.
Was ist neu an Schulen?
Alle Schularten: Mit Zustimmung der Schulleitung können Elternabende, Elterngespräche, Konferenzen und Gremiensitzungen zu grundlegenden schulischen Angelegenheiten sowie Veranstaltungen zum Schuljahresende unter Einhaltung der allgemeinen Hygienebestimmungen und unter Einhaltung eines ausreichenden Abstandes auf dem Schulgelände durchgeführt werden.
Die Schulbesuchspflicht bleibt an Grundschulen weiter ausgesetzt. Das heißt, die Eltern entscheiden selbst, ob ihre Kinder in der Schule oder weiter zu Hause lernen. Die Schulpflicht bleibt bestehen. Die Eltern werden gebeten per Post oder Mail der Schule bekannt zu geben, wenn ihr Kind die Schulpflicht zu Hause erfüllt. Kinder, die nicht am Unterricht in der Schule teilnehmen wollen, werden in ihrer Lernzeit von ihren Lehrern mit Aufgaben betraut. Ein Wechselmodell ist nicht möglich. Die Eltern müssen sich zwischen dem Unterricht in der Schule oder dem Lernen von zu Hause aus entscheiden. Die strikte Gruppentrennung und die tägliche Pflicht zur Aufgabe der "Gesundheitsbescheinigung" bleiben bestehen.
Für Schüler der Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) und für Schüler der Sekundarstufe II (Jahrgangsstufen 11 und 12) einschließlich der berufsbildenden Schulen bleibt es beim eingeschränkten Regelbetrieb. Es wird weiter im Wechsel von Präsenzunterricht an der Schule und häuslicher Lernzeit unterrichtet. Es besteht Schulbesuchspflicht an den Präsenztagen. Die nähere Ausgestaltung dieses Wechsel-Modells obliegt der Schulleitung.
Was ist neu in Kitas?
Die Betreuung findet weiter in festgelegten Gruppen im Rahmen des Möglichen durch stets dasselbe pädagogische Personal statt. In manchen Einrichtungen kann es aber sinnvoll sein, eine größere Gruppe in einem größeren
