Die allgemein verbreitete Zunahme an Feuerwerken und die damit einhergehenden Störungen wild lebender Tiere sind Anlass, nochmals auf die Rechtslage insbesondere auf den Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft vom 28. Dezember 2006 hinzuweisen.
Nach § 39 Absatz 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, wild lebende Tiere mutwillig oder ohne vernünftigen Grund zu beunruhigen. Nach § 44 Absatz 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz besteht zudem ein Störungsverbot für streng geschützte Tiere und Europäische Vogelarten. Das Abbrennen von Feuerwerken führt in der Regel zur Beunruhigung und ernsthaften Störung der normalen Lebensweise wild lebender Tiere, so z. B. bei der Nahrungsaufnahme, bei der Balz, beim Schlafen, Brüten, Betreuen des Nachwuchses. Derartige Störungen führen typischerweise zu sichtbaren Reaktionen, wie Flucht, Verdrücken, Angstreaktionen von Jungtieren.
Im Rahmen der Fortschreibung des sächsischen Artenschutzprogramms „Weißstorch“ verständigten sich die Naturschutzbehörden auf negativ beeinträchtigende Einzelereignisse, welche geeignet sind, Weißstörche zu beunruhigen und zu stören. Dazu gehören Feuerwerke, die im Abstand von 1.000 Metern von besetzten Neststandorten des Weißstorches im Brutzeitraum 15. Februar bis 15. September untersagt sind.
Im Territorium der Gemeinde Lossatal befinden sich in den Ortsteilen Falkenhain, Großzschepa und Körlitz Neststandorte des Weißstorches (siehe angefügte Karten). Es wird darauf hingewiesen, dass während des genannten Zeitraumes im Umkreis von 1000 m zum Neststandort die Genehmigung von Feuerwerken nicht möglich ist. Widerrechtlich durchgeführte Feuerwerke werden beim Landratsamt des Landkreises Leipzig zur Anzeige gebracht!
