Eine Reisegewerbekarte benötigt wer als Schausteller, fliegender Händler oder Inhaber eines Marktstandes tätig ist, d.h. wenn Sie Ihre Dienstleistungen oder Waren an ständig wechselnden Orten anbieten, oder ohne vorherige Bestellung außerhalb einer Niederlassung Bestellungen aufsuchen bzw. Waren aufkaufen oder Bestellungen auf Leistungen aufsuchen.
Die Reisegewerbekarte hat der Gewerbetreibende bei der Ausübung seiner Tätigkeit mit sich zu führen und den Beauftragten der örtlich zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuzeigen. Als Arbeitgeber muss er den in seinem Betrieb Beschäftigten, die ohne seine Anwesenheit direkten Kundenkontakt haben bzw. an einem anderen Ort als er selbst tätig sind, eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte aushändigen.
Wenn Sie eine befristete Reisegewerbekarte haben, können Sie diese bei der zuständigen Behörde verlängern.