Die Aufstellung eines Gerüstes im öffentlichen Verkehrsraum stellt eine Sondernutzung nach § 18 Abs. 1 SächsStrG dar und ist genehmigungspflichtig.
Sind aufgrund der Sondernutzung Sperrmaßnahmen des öffentlichen Verkehrsraumes notwendig, so ist gleichzeitig ein Antrag auf verkehrsregelnde Maßnahmen zu stellen.