Dokumente/Zeugnisse (z. B. Ablichtungen, Abschriften oder Ausdrucke) werden nur amtlich beglaubigt, wenn das Original von einer Behörde erstellt wurde oder das Dokument einer Behörde vorgelegt werden soll.
Personenstandurkunden werden grundsätzlich nicht beglaubigt.
Beglaubigung von Abschriften und Kopien:
Die Übereinstimmung einer Abschrift oder Kopie mit dem Original bestätigt die Behörde durch einen Beglaubigungsvermerk.
Beglaubigung von Unterschriften:
Die Echtheit einer Unterschrift auf einem Schriftstück kann amtlich bestätigt werden. Dies erfolgt durch die Behörde mit einem Beglaubigungsvermerk. Hierzu soll die Unterschrift im Beisein des Bediensteten vollzogen werden.
Eine Beglaubigung ist nur dann zulässig, wenn das Schriftstück von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt wird.
Die amtliche Beglaubigung ist abzugrenzen von der öffentlichen Beglaubigung und der notariellen Beurkundung, welche in der Regel durch einen Notar durchgeführt werden.